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  • 01
    Überschreitung 20 Std/Wo

    Eine Studentin hat bereits seit Jahren einen Minijob mit 8 Std / Wo. die Arbeitszeit ist hier ausschließlich am Wochenende. Jetzt möchte sie ab dem 01.06.26 als Werkstudentin arbeiten. Es sind 20 Std/Wo Mo-Fr geplant mit einer Befristung von 26 Wochen. M.E nach ist das so ok, da die Beschäftigung - und somit Überschreitung- befristet ist. Der Minijob wird außerdem in Kürze beendet. Sehe ich den Sachverhalt richtig ? Muss ggf. noch erfragt werden, ob bereits Überschreitungen der 20 Std/Wo vorlagen. Welcher Zeitraum muss abgefragt werden ?Gibt es evtl einen Fragebogen hierzu ?

  • 02
    RE: Überschreitung 20 Std/Wo

    Guten Tag,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen/Tätigkeiten nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.  Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
     
    Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist grundsätzlich nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist dann nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
     
    Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die „26-Wochen-Regelung“ zu prüfen: Sie bleiben Werkstudenten, wenn sie im Laufe eines Zeitjahres maximal 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern sie dies am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) tun. Um zu prüfen, ob die 26-Wochen-Regel eingehalten wird, rechnen Sie vom Ende des aktuellen befristeten Studentenjobs ein Jahr zurück.
     
    Vorherige Beschäftigungszeiten sollten erfragt werden, vor allem solche, die die 20-Stunden-Grenze überschritten haben. Einen Fragebogen können wir Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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