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  • 01
    Übernahme Weiterbildungskosten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein für uns neuer Mitarbeiter hat bei seinem bisherigen AG eine für uns förderliche Weiterbildung absolviert. Hier besteht eine Rückzahlungsverpflichtung in Form der Weiterbildungskosten. Die verbleibenden Kosten sollen von uns dem Arbeitnehmer erstattet werden.

    Ohne die Weiterbildung wäre die Tätigkeit bei uns nicht darstellbar gewesen, sie war für uns erforderlich. Auch wir hätten diese Weiterbildung schlussendlich finanzieren müssen.

    Aus meiner Sicht handelt es sich damit nicht um Sv-pflichtigen Lohn oder steuerpflichtigen Lohn, da es lediglich um die Erstattung der Weiterbildungskosten geht.

    Liege ich da richtig?

    Rechtsprechung hierzu habe ich aktuell noch nicht finden können, wenn es einen Tipp gibt, sehr gerne.

    Schlussendlich spielt es dann auch keine Rolle, ob der Betrag der AN'in (nach Nachweis der Überweisung an den bisherigen AG) oder als direkter Überweisung an den bisherigen AG beglichen wird, oder?


    Schönen Gruß

    M. Häßler

  • 02
    RE: Übernahme Weiterbildungskosten

    Hallo M. Häßler,


    Arbeitgeberleistungen, die der beruflichen Fortbildung oder Weiterbildung des Arbeitnehmers dienen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.


    Das ist dann der Fall, wenn durch die Bildungsmaßname unstreitig die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht wird.


    Ein nicht zu Arbeitslohn führendes ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist auch gegeben, wenn die Aufwendungen für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch fremde Unternehmen übernommen werden. Es liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bezüglich der jeweiligen Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist.


    Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung richtet sich in einem solchen Fall danach, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder nicht. Sofern hier Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wurde, sind die Weiterbildungskosten beitragsfrei zur Sozialversicherung zu beurteilen.


    Daher empfehlen wir Ihnen, zwecks Klärung das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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