Sehr geehrtes Expertenteam,
ist die Übernahme der Kosten für eine Grippeschutzimpfung steuerpflichtiger Arbeitslohn?
U.E. liegt hier keine Bereicherung des AN vor, da die Kosten auch von der GKV übernommen werden. Daher spielt es u.E. keine Rolle, ob der AN die Grippeschutzimpfung über den AG oder seiner Hausartzpraxis erhält.
Steuerfrfei nach § 3 Nr. 34 EStG oder nicht steuerbare Einnahme (überwiegend betriebliches Interesse)?
Wie schätzen Sie den Sachverhalt ein?
Besten Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
Personalabteilung (PA)