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  • 01
    Übernahme Kosten Grippeschutzimpfung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ist die Übernahme der Kosten für eine Grippeschutzimpfung steuerpflichtiger Arbeitslohn?

    U.E. liegt hier keine Bereicherung des AN vor, da die Kosten auch von der GKV übernommen werden. Daher spielt es u.E. keine Rolle, ob der AN die Grippeschutzimpfung über den AG oder seiner Hausartzpraxis erhält.

    Steuerfrfei nach § 3 Nr. 34 EStG oder nicht steuerbare Einnahme (überwiegend betriebliches Interesse)?


    Wie schätzen Sie den Sachverhalt ein?


    Besten Dank im Voraus!


    Freundliche Grüße

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Übernahme Kosten Grippeschutzimpfung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst erfolgen Impfungen eindeutig im eigenbetrieblichen Interesse (und sind daher nicht als Vergütung lohnsteuerrelevant), wenn der AG nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Vorsorgepflicht erfüllt. Das trifft zu, „soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist“ und gilt nicht, wenn „der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt“.

    Davon abgesehen ist ein „überwiegendes eigenbetriebliches Interesse“ des AG an der Impfung nur ausnahmsweise anzunehmen und sollte durch Anrufungsauskunft des FA (§ 42e EStG) abgesichert werden.


    Ansonsten liegt jedenfalls keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG vor, weil die Impfung keine Maßnahme nach §§ 20, 20b SGB V darstellt.


    Im Einzelfall (aber nicht für alle AN) kann ein geldwerter Vorteil abzulehnen sein, weil/wenn die Kosten von der jeweiligen Krankenversicherung erstattet worden wären. Dies ist nur für sog. Risikogruppen generell gesichert; bei allen anderen AN unterscheiden sich die Regelungen der Krankenkassen.


    Greifen die vorgenannten Ausnahmen nicht, liegt in der Übernahme der Impfkosten eine lohnsteuerpflichtige Vergütung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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