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    Übergangsbereich - rückwirkend anwendbar

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV) Arbeitsentgelt in das Wert

    guthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Ver

    ringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (z. B. bei Altersteilzeitarbeit

    im Blockmodell nach dem Altersteilzeitgesetz oder bei der Inanspruchnahme einer Familien

    pflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz), führt ein in der Ansparphase und/oder Ent

    sparphase fälliges Arbeitsentgelt von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro zur Anwendung der Re

    gelungen des Übergangsbereichs, auch wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der

    Beschäftigung im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs

    lag (vgl. Urteil des BSG vom 15.08.2018 - B 12 R 4/18 R -, USK 2018-47).


    Dies trifft für eine Mitarbeiterin seit dem 01.09.2025 bei uns zu. Es wurde übersehen, den Übergangsbereich anzuwenden.

    Inwieweit kann bzw. muss der Übergangsbereich rückwirkend angewandt werden?


    Vielen Dank.

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