Sehr geehrtes Expertenteam,
wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV) Arbeitsentgelt in das Wert
guthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Ver
ringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (z. B. bei Altersteilzeitarbeit
im Blockmodell nach dem Altersteilzeitgesetz oder bei der Inanspruchnahme einer Familien
pflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz), führt ein in der Ansparphase und/oder Ent
sparphase fälliges Arbeitsentgelt von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro zur Anwendung der Re
gelungen des Übergangsbereichs, auch wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der
Beschäftigung im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs
lag (vgl. Urteil des BSG vom 15.08.2018 - B 12 R 4/18 R -, USK 2018-47).
Dies trifft für eine Mitarbeiterin seit dem 01.09.2025 bei uns zu. Es wurde übersehen, den Übergangsbereich anzuwenden.
Inwieweit kann bzw. muss der Übergangsbereich rückwirkend angewandt werden?
Vielen Dank.