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  • 01
    Übergangsbereich bei befristeter Entgeltänderung

    Eine AN wäre durch verschiedene Projektverträge mit immer unterschiedlichen Laufzeiten für 3 Monate im Übergangsbereich. Danach für 4 Monate über den Übergangsbereich und dann für 5 Monate im Übergangsbereich. Mit der vorausschauenden durchschnittlichen Jahresprognose beurteilt, ist das Entgelt über den Übergangsbereich.

    Wird nun aber der Übergangsbereich (da Änderung nur von kurzer Dauer, also nicht länger als drei Monate) angewendet für die 3 Monate?

  • 02
    RE: Übergangsbereich bei befristeter Entgeltänderung

    Hallo C. Brehm,

    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit dem 01.01.2026 zwischen 603,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.  

    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.

    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.04.2026 bis 31.03.2027) angesehen.
     
    Mangels einer konkreten Definition einer „dauerhaften Veränderung“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Über- oder Unterschreitung der maßgebenden (oben genannten) Entgeltgrenzen von mehr als einem Monat ggf. eine neue Beurteilung zur Folge hat.

    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.

    Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.

    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.

    Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein. 

    Sofern in Ihrem Fall das regelmäßige Arbeitsentgelt in der oben erwähnten Entgeltspanne liegt, sind nach unserer Einschätzung ab dem jeweiligen Zeitpunkt die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden. Ab jedem Zeitpunkt einer dauerhaften Entgeltänderung wäre eine erneute vorausschauende Beurteilung vorzunehmen. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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