Expertenforum - Übergangsbereich

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Übergangsbereich

    Liebes Expertenteam,


    eine Mitarbeiterin, welche aktuell in Elternzeit ist, arbeitet nun von 01.10. befristet bis 31.07.2025 in Teilzeit in unserem Betrieb. Ab 01.08.2024 will sie dann wieder ihre alte Vollzeitstelle antreten.

    Wenn ich eine vorausschauende Betrachtung für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.09.2025 mache, liegt ihr durchschnittliches Entgelt unter 2.000€ pro Monat.

    Kann ich sie dann für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich abrechnen oder muss ich jeden Monat bzw. zum Jahreswechsel eine neue vorausschauende Betrachtung machen?

    Denn wenn ich z.B. den Betrachtungszeitraum 01.01.2025-31.12.2025 nehme, dann wäre sie im Durchschnitt über den 2.000€.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.


     

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Hallo LugerV,


    zunächst einmal gehen wir in unserer Stellungnahme davon aus, dass in Ihrem Fall die Mitarbeiterin nach der Elternzeit ab 01.08.2025 die Beschäftigung wieder in Vollzeit ausüben will.


    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 538,01 und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben.


    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.


    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.


    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.


    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.10.2024 bis 30.09.2025) angesehen. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen.


    Da nach Ihrer Schilderung zum Zeitpunkt der Beurteilung nach den oben aufgeführten Grundsätzen das monatliche Bruttoentgelt der Mitarbeiterin zunächst innerhalb der Entgeltspanne liegt, sind ab Oktober 2024 für die Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden. Ähnlich verhält es sich bei einer zum 01.01.2025 durchzuführenden Beurteilung (hier: 01.01. bis 31.12.2025). Hierbei ist wiederum zu beachten, das Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.


    Sofern ab Ausweitung der Beschäftigung in Vollzeit ab 01.08.2025 (Beurteilungszeitraum hier: 01.08.2025 bis 31.07.2026) die dann maßgebliche obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs überschritten werden sollte, wäre ab diesem Zeitpunkt die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

  • 03
    RE: Übergangsbereich

    Vielen Dank für die Rückmeldung. Ganz habe ich es aber leider noch nicht verstanden.

    Muss ich nun zum 01.01.2025 eine neue vorausschauende Betrachtung machen? (dann wäre sie im Durchschnitt über den 2.000€ und könnte während ihrer Teilzeitbeschäftigung von 01.01.-31.07.25 nicht im Übergangsbereich abgerechnet werden) oder reicht die vorausschauende Betrachtung zum 01.10. aus, um sie während der gesamten Teilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich abzurechnen?

    Eine Änderung des Gehalts gibt es ja nur zum 01.10.2024 und dann erst wieder ab 01.08.2025 wenn sie in Vollzeit wechselt.

     

  • 04
    RE: Übergangsbereich

    Hallo LugerV,


    eine Verpflichtung des Arbeitgebers, zum jeweiligen Jahreswechsel eine erneute vorausschauende Prognose zu erstellen, gibt es nicht.

    Der Gesetzgeber gestattet es, wenn aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts durchgeführt wird. Darüber hinaus ist eine Beurteilung zum Jahreswechsel nach unserem Verständnis dann sinnvoll, sofern sich zum Jahreswechsel die Entgeltgrenzen des Übergangsbereichs verändern.

    Bei der Prüfung, ob die Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung finden, ist wie folgt vorzugehen:

    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln (hier: 01.10.2024 bis 30.09.2025).

    Hierbei wird das am 01.10.2024 monatlich zu erwartende Arbeitsentgelt mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Die ab dem 01.08.2025 zu erwartende Entgelterhöhungen bleibt somit in der Prognosen zum 01.10.2024 unberücksichtigt.

    Entscheidend ist bei der Beurteilung, dass Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.

    Eine erneute 12-Monatsprognose ist zum 01.08.2025 mit dem dann zu erwartenden Arbeitsentgelt vorzunehmen.

    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu der „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023“ vom 20.12.2022 entnehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.