Fallbeispiel: Mitarbeiter erhält ein Arbeitsentgelt von 590,47€. Somit läge das Entgelt im Minijobbereich. Aufgrund der Prognose Berechnung übersteigt das Arbeitsentgelt die Minijobgrenze und ist somit als Midijob zu bewerten. In der Entgeltabrechnung werden 390,83€ SV-Brutto für den Arbeitnehmer errechnet. Der AN zahlt aber keine Beiträge. Der Arbeitgeber träge die gesamte Beitragslast aus 390,83 ( also aus dem verminderten Entgelt). Müsste der Arbeitgeber nicht aus dem erhöhten Entgelt die Beiträge zahlen und der Arbeitnehmer aus dem verminderten? Warum trägt nur der AG die Beitragslast in diesem Fall und warum aus dem verminderten Entgelt? Gibt es hier ein rechtliche Vorgabe?
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Übergangsbereich
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RE: Übergangsbereich
Guten Tag,
die Berechnung ist korrekt, da der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge bei einem Arbeitsentgelt unterhalb der Midijobgrenze von derzeit 603,01 Euro zahlt. Von daher zahlt nur der Arbeitgeber aus dem verminderten Arbeitsentgelt von 390,83 EUR (§ 2 Abs. 2 Satz 5 Beitragsverfahrensverordnung).
In Ihrem Fall KV: 57,06 EUR plus Zusatzbeitrag der entsprechenden Krankenkasse
RV: 72,70 EUR
AV: 10,16 EUR
PV: 14,06 EUR bei einer Person mit Elterneigenschaft oder unter 23 Jahren.
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