Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Übergangsbereich

    Hallo liebes Expertenteam,


    wir haben eine Praktikantin (Anerkennungspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin), die ihr Anerkennungsjahr (Berufspraktikum) für sechs Monate in Vollzeit bei uns absolviert. Als Praktikumsvergütung erhält sie 1.952,00 € monatlich, welche tariflich geregelt ist.


    Ist hier der Übergangsbereich anzuwenden?


    Weiterhin haben wir den Beitragsgruppenschlüssel 1111 und Personengruppenschlüssel 101 für sie hinterlegt.


    Ist das so richtig?


    Vielen Dank und freundliche Grüße

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    das „Anerkennungsjahr“ ist Teil der klassischen Ausbildung zum Erzieher im Anschluss an den schulischen Teil der Ausbildung. Es handelt sich in der Regel um ein Berufspraktikum mit Vergütung.
    Die Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher richtet sich nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in der Regel an Fachschulen, Berufsfachschulen oder Berufskollegs absolviert wird. Die in der Regel dreijährige Ausbildung erfolgt grundsätzlich in zwei unterschiedlichen Organisationsformen: In der klassischen (zweiphasigen) Ausbildung schließt sich an die fachtheoretische schulische Ausbildung mit Praxisanteilen ein Berufspraktikum an, das unter anderem der staatlichen Anerkennung der Ausbildung dient; in der Praxisintegrierten (einphasigen) Ausbildung (PIA) hingegen findet ein regelmäßiger Wechsel von fachtheoretischer schulischer Ausbildung und fachpraktischer Ausbildung statt.
     
    Das einjährige Berufspraktikum im Anerkennungsjahr der klassischen Ausbildung zum Erzieher ist ein vorgeschriebener Teil der Prüfungsordnung zum Erzieher und somit als Nachpraktikum zu werten. Vorgeschriebene Praktika liegen vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum oder Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. Erhält der Praktikant in dieser Zeit Arbeitsentgelt, wird er grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regeln der Geringfügigkeit greifen hier nicht.
     
    In diesem Fall ist die Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppenschlüssel 105 zu verwenden. Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Hierzu gehören z. B. Auszubildende, Studenten während eines in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Übergangsbereich

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Unterstützung.


    Also ist im vorliegenden Fall der Übergangsbereich nicht anzuwenden?


    Viele Grüße

  • 04
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    genau, da Ihre Praktikantin zum Personenkreis gehört, für die der Übergangsbereich keine Anwendung findet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.