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  • 01
    Übergangsbereich

    Hallo,


    eine Mitarbeiterin ist bis zum 31.07.2026 Vollzeit Angestellt. Ab 01.08.2026 arbeitet sie Teilzeit. Mit dem ersten 01.08.2026 ist eine neue vorausschauende Beurteilung vorzunehmen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt liegt monatlich unter 2000,00€. Rechnet man das monatliche Entgelt *12 und addiert die Jahressonderzahlung (TVÖD) liegt das jährliche Entgelt oberhalb der Übergangsbereich-Grenze. Werden die Beiträge in den Monaten ohne Einmalzahlungen nach der Formale des Übergangsbereiches berechnet und nur in dem Monat der Einmalzahlung nach den allgemeinen Regelungen? Oder ist generell der Übergangsbereich nicht anzuwenden? Ist die Einmalzahlungen anteilig für die Monate August bis Dezember zu berechnen?


    Danke für Ihre Unterstützung.


    MFG


    LH Bezüge

     

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,


    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.


    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.


    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

    In Ihrem Fall ist die Jahressonderzahlung tarivvertraglich zugesichert und findet daher Berücksichtigung bei dem regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.


    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist am 01.08.2026 mit Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung eine neue Beurteilung notwendig. Da auf das regelmäßige Entgelt abgestellt wird, ist hier die zu erwartende volle Jahressonderzahlung bzw. Einmalzahlung zu berücksichtigen. Liegt das regelmäßige Entgelt damit nicht im Übergangsbereich, ist dieser nicht anzuwenden.



    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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