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  • 01
    U2

    Betreff: U2-Erstattung bei teilweisem und vollem Beschäftigungsverbot – Feiertage, Urlaub und Arbeitsunfähigkeit


    Guten Tag,


    wir bitten um Klärung der U2-Erstattungsfähigkeit in folgenden Konstellationen bei einem ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG.


    Teilweises Beschäftigungsverbot

    Ist der auf die ausfallende Arbeitszeit entfallende Mutterschutzlohn an gesetzlichen Feiertagen über die U2 erstattungsfähig?

    Wie ist zu verfahren, wenn während eines teilweisen Beschäftigungsverbots Erholungsurlaub genommen wird? Ist das Urlaubsentgelt ganz oder teilweise U2-erstattungsfähig?

    Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn während eines teilweisen Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit eintritt? Hat die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit Vorrang vor dem Mutterschutzlohn, und entfällt in diesem Zeitraum die U2-Erstattung vollständig?

    Volles Beschäftigungsverbot

    Sind Entgeltzahlungen für gesetzliche Feiertage während eines vollen Beschäftigungsverbots vollständig über die U2 erstattungsfähig?

    Wie sind Urlaubstage während eines vollen Beschäftigungsverbots zu behandeln? Besteht für das Urlaubsentgelt ein U2-Erstattungsanspruch?

    Wie ist die Rechtslage bei einer Arbeitsunfähigkeit während eines vollen Beschäftigungsverbots? Geht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dem Mutterschutzlohn vor, sodass insoweit keine U2-Erstattung möglich ist?


    Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die einzelnen Fallkonstellationen unter Berücksichtigung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Aufwendungsausgleichsgesetzes erläutern könnten.


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: U2

    Hallo Personal_BW,
     
    nachdem Sie bereits aus dem Bereich Arbeitsrecht eine Stellungnahme erhalten haben, werden wir uns ausschließlich zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten äußern.
     
    Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) oder § 9 Abs. 1 EFZG weiterzuzahlen (§ 2 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)).
     
    Dagegen ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG das vom Arbeitgeber nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Arbeitsentgelt bei individuellen oder generellen („ärztlich“ oder „betrieblich“) Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn) von den Krankenkassen zu erstatten. Hierbei ist vom „arbeitsrechtlichen“ und nicht vom „sozialversicherungsrechtlichen“ Entgeltbegriff auszugehen, da § 18 MuSchG einen arbeitsrechtlichen Anspruch regelt.
     
    Es handelt sich also um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen.
     
    Im Unterschied zu dem bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewandten Entgeltausfallprinzip richtet sich die Höhe des bei einem Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (als Grundlage für die Berechnung des Erstattungsanspruchs im U2-Verfahren) nach dem sog. Bezugs- oder Referenzprinzip.
     
    Ob ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder nach dem Mutterschutzgesetz besteht, wird nicht durch die Regelungen des AAG bestimmt, sondern ist vom Arbeitgeber nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen.
     
    Ist der Arbeitgeber zur Weiterzahlung nach dem MuSchG (auch an Feiertagen) verpflichtet, besteht ein Anspruch auf Erstattung aus der Umlage 2.
     
    Ergibt sich dagegen eine Verpflichtung nach dem EFZG (auch an Feiertagen), erfolgt die Erstattung aus der Umlage 1.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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