uten Tag,
wir bitten um Klärung der U2-Erstattungsfähigkeit in folgenden Konstellationen bei einem ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG.
Teilweises Beschäftigungsverbot
Ist der auf die ausfallende Arbeitszeit entfallende Mutterschutzlohn an gesetzlichen Feiertagen über die U2 erstattungsfähig?
Wie ist zu verfahren, wenn während eines teilweisen Beschäftigungsverbots Erholungsurlaub genommen wird? Ist das Urlaubsentgelt ganz oder teilweise U2-erstattungsfähig?
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn während eines teilweisen Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit eintritt? Hat die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit Vorrang vor dem Mutterschutzlohn, und entfällt in diesem Zeitraum die U2-Erstattung vollständig?
Volles Beschäftigungsverbot
Sind Entgeltzahlungen für gesetzliche Feiertage während eines vollen Beschäftigungsverbots vollständig über die U2 erstattungsfähig?
Wie sind Urlaubstage während eines vollen Beschäftigungsverbots zu behandeln? Besteht für das Urlaubsentgelt ein U2-Erstattungsanspruch?
Wie ist die Rechtslage bei einer Arbeitsunfähigkeit während eines vollen Beschäftigungsverbots? Geht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dem Mutterschutzlohn vor, sodass insoweit keine U2-Erstattung möglich ist?
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die einzelnen Fallkonstellationen unter Berücksichtigung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Aufwendungsausgleichsgesetzes erläutern könnten.
Vielen Dank im Voraus.