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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    U2

    uten Tag,




    wir bitten um Klärung der U2-Erstattungsfähigkeit in folgenden Konstellationen bei einem ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG.




    Teilweises Beschäftigungsverbot


    Ist der auf die ausfallende Arbeitszeit entfallende Mutterschutzlohn an gesetzlichen Feiertagen über die U2 erstattungsfähig?


    Wie ist zu verfahren, wenn während eines teilweisen Beschäftigungsverbots Erholungsurlaub genommen wird? Ist das Urlaubsentgelt ganz oder teilweise U2-erstattungsfähig?


    Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn während eines teilweisen Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit eintritt? Hat die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit Vorrang vor dem Mutterschutzlohn, und entfällt in diesem Zeitraum die U2-Erstattung vollständig?


    Volles Beschäftigungsverbot


    Sind Entgeltzahlungen für gesetzliche Feiertage während eines vollen Beschäftigungsverbots vollständig über die U2 erstattungsfähig?


    Wie sind Urlaubstage während eines vollen Beschäftigungsverbots zu behandeln? Besteht für das Urlaubsentgelt ein U2-Erstattungsanspruch?


    Wie ist die Rechtslage bei einer Arbeitsunfähigkeit während eines vollen Beschäftigungsverbots? Geht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dem Mutterschutzlohn vor, sodass insoweit keine U2-Erstattung möglich ist?




    Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die einzelnen Fallkonstellationen unter Berücksichtigung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Aufwendungsausgleichsgesetzes erläutern könnten.


    Vielen Dank im Voraus.


     

  • 02
    RE: U2

    Guten Tag,

    Ihre Frage betrifft im wesentlichen die U2-Erstattungsfähigkeit und ist daher schwerpunktmäßig eine Frage zur Sozialversicherung und keine arbeitsrechtliche Fragestellung. Wir haben das Moderatoren-Team benachrichtigt, damit Ihre Frage in die entsprechende Kategorie wechselt.
    Ihre Frage enthält jedoch auch eine arbeitsrechtliche Teil-Fragestellung nach dem Vorrang der arbeitsrechtlichen Anspruchsnorm für Entgeltfortzahlungsansprüche bei Beschäftigungsverboten und Arbeitsunfähigkeit, die wir gerne beantworten:

    Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht erkennt nach wie vor im Kollisionsfall bei teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverbot einen Vorrang des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 EFZG an: Besteht neben der Arbeitsunfähigkeit ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, geht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Dann wäre nach unserem Verständnis auch keine U2-Erstattungsfähigkeit gegeben. In der betrieblichen Praxis wird eine Krankschreibung bei bestehenden vollständigen Beschäftigungsverbot jedoch sehr selten sein.

    Viele Grüße
    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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