Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Triales Studium

    Hallo, ich habe eine Abiturientin, die in 2026 ihr Abitur abgelegt hat. Sie möchte im September und Oktober ein freiwilliges Praktikum absolvieren, für das sie eine Vergütung erhalten soll. Ab September 2027 wird sie voraussichtlich ein triales Studium beginnen. Das Bewerbungsverfahren für dieses Studium läuft noch. Kann die Praktikantin als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden oder gilt es hier wie bei dualen Studenten als berufsmäßig?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!

  • 02
    RE: Triales Studium

    Guten Tag,


    ein triales Studium verbindet eine Ausbildung im Handwerk mit einer Meisterfortbildung und einem betriebswirtschaftlichen Bachelorstudium.


    Nach unserem Verständnis liegt, analog zu Dualstudierenden, Berufsmäßigkeit vor, so dass das freiwillige Praktikum grds. versicherungspflichtig zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist. Liegt das geplante Arbeitsentgelt im Minijobbereich (in 2026: 603 Euro), könnte sie als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.


    Der Beschäftigungszeitraum spricht grundsätzlich für eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung (Beschäftigung bis zu drei Monate bzw. 70 Arbeitstage). Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung in Ihrem Unternehmen nicht berufsmäßig ausgeübt wird und damit für den Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist aber Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen.


    Da das triale Studium erst im Herbst 2027 beginnen soll, ist entscheidend, ob sie vor Aufnahme des freiwilligen Praktikums bereits Beschäftigungen ausgeübt hat und was ab November 2026 von ihr geplant ist. Entscheidend ist auch, ob sie bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Da viele Aspekte von Bedeutung sind, können wir im Rahmen dieses Forums keine eindeutige Beurteilung vornehmen.


    Eine verbindliche Beurteilung kann Ihnen, vor allem in Bezug auf vorherige kurzfristige Beschäftigungszeiträume, nur die zuständige Einzugsstelle, hier: die Minijobzentrale, geben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.