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  • 01
    Titel: Zahlung Urlaubsabgeltung und Auszahlung eines positiven Flexzeitguthabens

    Ab dem 01.01.2023 gilt eine neue Regelung bei Auszahlung von Flexzeitguthaben als Einmalzahlung. Sie haben geschrieben, dass eine Auszahlung grundsätzlich mit Zuordnung zum letzten letzten Entgeltabrechnungszeitraum, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt, zu berücksichtigen ist. Findet folgende Regelung bei beschriebenen Fall vom 22.07.2026 (Krankengeldbezug ab 10/2025, Austritt 07/26) keine Anwendung?

    Bei Bezug von Krankengeld vor Beschäftigungsende, besteht keine Beitragspflicht, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (i. S. § 23a Absatz 3 Satz 2 SGB IV) infolge der Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Zuordnung auf 0 Euro reduziert ist.

  • 02
    RE: Titel: Zahlung Urlaubsabgeltung und Auszahlung eines positiven Flexzeitguthabens

    Guten Tag,


    mit der Gesetzesänderung durch das 8. SGB IV Änderungsgesetz zum 1. Januar 2023, findet für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, § 23a SGB IV mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.


    Während des Bezugs von Krankengeld, wie in dem benannten Sachverhalt beschrieben, liegt kein ruhendes Arbeitsverhältnis vor, so dass die Entgeltguthaben aus dem Flexzeitguthaben als Einmalzahlung dem Auszahlungsmonat zuzuordnen sind. Sofern die anteilige Beitragsbemessungsgrenze aufgrund fehlender SV-Tage gleich „0“ ist, fallen somit keine Sozialversicherungsbeiträge an.


    Ergänzend haben wir eine Bitte:


    Bitte verwenden Sie zukünftig bei Ergänzungen oder Rückfragen zu bereits gestellten Fragen nicht den Button „Neuer Beitrag“, sondern nutzen bitte das Textfeld unterhalb der bisherigen Einträge im selben Thread. Dies erleichtert auch anderen Usern den Zusammenhang eines Sachverhalts nachvollziehen zu können.

    Dabei ist lediglich der Text der Ergänzung anzugeben.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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