Ab dem 01.01.2023 gilt eine neue Regelung bei Auszahlung von Flexzeitguthaben als Einmalzahlung. Sie haben geschrieben, dass eine Auszahlung grundsätzlich mit Zuordnung zum letzten letzten Entgeltabrechnungszeitraum, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt, zu berücksichtigen ist. Findet folgende Regelung bei beschriebenen Fall vom 22.07.2026 (Krankengeldbezug ab 10/2025, Austritt 07/26) keine Anwendung?
Bei Bezug von Krankengeld vor Beschäftigungsende, besteht keine Beitragspflicht, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (i. S. § 23a Absatz 3 Satz 2 SGB IV) infolge der Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Zuordnung auf 0 Euro reduziert ist.