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  • 01
    telefonische Auskunft

    Liebes Expertenteam,

    ist als Arbeitgeber für eine telefonische Klärung von Unklarheiten im Zusammenhang mit den übermittelten eAU´s zwingend die SV-Nr. des Beschäftigten erforderlich oder reicht hierfür auch Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsname aus? Die Praxis hat gezeigt, dass es sehr unterschiedlich gehandhabt wird und manche einem nur Auskünfte erteilen, wenn die SV-Nr. genannt wird.


    Viele Grüße

    V. Schießl

  • 02
    RE: telefonische Auskunft

    Hallo V. Schießl,
     
    zu Ihrer Anfrage gibt es nach unserem Kenntnisstand keine definierte Festlegung, welche Angaben der Arbeitgeber bei der telefonischen Klärung von Unklarheiten im Zusammenhang mit den übermittelten eAU`s den Krankenkassen mitzuteilen hat.
      
    Wir empfehlen Ihnen, bezüglich einer individuellen Klärung von Arbeitsunfähigkeitszeiten mit der betreffenden Krankenkasse unter Berücksichtigung der Regelungen des Datenschutzes  die entsprechenden Daten des Mitarbeiters parat zu halten. Hierzu zählt nach unserem Verständnis auch die Sozialversicherungsnummer, da diese bei der eAU-Abfrage zwingend erforderlich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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