Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Telearbeit

    Ein Mitarbeiter plant in Indien die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Rahmen einer Telearbeit. Der Wohnort wird nach Indien verlegt und die telearbeit zu 90% in indien ausgeübt. Der Sitz des Arbeitgebers ist weiterhin in Deutschland. Welche Auswirkungen hätte eine befristete Telearbeit bzw eine unbefristete Telearbeit. Was muss ggf. veranlasst bzw beantragt werden? Unter welchen Gegebenheiten kann ein versicherungsschutz in Deutschland weiterbestehen?


     

  • 02
    RE: Telearbeit

    Hallo User,

    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Telearbeit

    Hallo User,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Aktuell kommt es vermehrt zu Anfragen, inwieweit von einer Entsendung ausgegangen werden kann, wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt von der beschäftigten Person und nicht, wie sonst üblich, vom Arbeitgeber ausgeht. Die Motive für eine Tätigkeit während eines Auslandsaufenthalts können vielfältig sein.
     
    Dies kann der verlängerte Urlaub sein oder die Notwendigkeit, für einen begrenzten Zeitraum z.B. für die Betreuung eines Familienangehörigen in einem Staat der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) sicherzustellen. Allen gemein ist der Wunsch der beschäftigten Person, sich vorübergehend im anderen Mitgliedstaat aufzuhalten und während dieser Zeit weiterhin für den Arbeitgeber in Deutschland zu arbeiten.
     
    Grundsätzlich unterliegt eine Person, die eine Beschäftigung innerhalb eines Mitgliedstaates ausübt, den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates (Territorialitätsprinzip). Abweichende Regelungen gelten unter anderem für eine Person, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wird.
     
    Wird eine Person in einem (Abkommens-) Staat eingesetzt und liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, schließt die Tatsache, dass die Tätigkeit im Ausland aufgrund der Initiative der beschäftigten Person erfolgt, nach momentaner Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes eine Entsendung nicht aus.
     
    Es ist zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch nach der Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbandes gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die von dem jeweiligen Beschäftigten erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet.
     
    Sofern sich die betroffene Person vorübergehend in einem anderen Abkommensstaat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann nach Auffassung des Spitzenverbandes eine Entsendung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Rahmenbedingungen in Betracht kommen.
     
    In Sachverhalten der oben beschriebenen Art wäre – basierend auf der „gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer“ vom 18.03.2020 - bei befristeten Aufenthalt dementsprechend bei der zuständigen Krankenkasse eine Entsendung zu beantragen.
     
    Dagegen wären bei einer unbefristeten Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice die indischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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