Sehr geehrtes Team des Expertenforums,
eine Mitarbeitende hat seit Mai 2025 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen.
Zum 1. Juni 2026 wurde diese auf eine Teilrenze mit 99,99% umgestellt. Die Mitarbeitende ist Jahr 1959 und damit hat sie die Regelaltersgrenze erreicht.
Die Änderung der Sozialversicherungsschlüsselung wurde ab dem 1. Juni 2026 folgendermaßen vorgenommen: KV 1, RV 1, AV 2, PV 1 - Personengruppe 101.
Aufgrund der bisherigen Voraussetzungen wurden folgende Schlüsselungen verwendet:
KV 3, RV 3, AV 2, PV 1 - Personengruppe 119.
Durch die Änderung ist sie nun wieder rentenversicherungspflichtig. Dies führte zu Verärgerung, da die Mitarbeitende der Meinung ist, dass keine Beiträge in der RV abzuführen sind.
Alle Recherchen deuten jedoch daraufhin, dass die RV-Pflicht nun wieder besteht.
Gibt es doch Ausnahmen?
Vielen Dank und viele Grüße