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  • 01
    Teilrente

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    nach der Neuregelung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz besteht bei einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente ab 01.01.2027 kein Anspruch mehr auf Krankengeld, d. h. der Beitragsgruppenschlüssel ist entsprechend zu schlüsseln.


    Sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten nach den Bezug einer Teilrente zu fragen oder gibt es eine andere Möglichkeit der Information von der Rentenversicherung/Krankenkassen, m. E. gab es bisher keine Verpflichtung der Beschäftigten dies beim Arbeitgeber anzuzeigen.


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Andrea K.

  • 02
    RE: Teilrente

    Hallo Andrea K.,


    wie Sie bereits korrekt beschrieben haben, wird nach den Regelungen des „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes“ für Bezieher einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln einer Altersvollrente der Anspruch auf Krankengeld vom 01.01.2027 an ausgeschlossen sein. Die Beiträge in der Krankenversicherung sind dann bei einer neben dem Rentenbezug ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.


    Da der Umfang der Teilrente ab diesem Zeitpunkt entscheidend für die korrekte Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrags sein wird, sind die Arbeitgeber nach unserem Verständnis verpflichtet, dies zu ermitteln und die Beschäftigten auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Die Mitarbeiter sind nach § 28o Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und - soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen. Dazu zählen alle Angaben, die der Arbeitgeber benötigt, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können.


    Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben, z. B. Änderungen in der Rente.


    Da es diesbezüglich aktuell noch keine weiteren Informationen zum Thema gibt, bleibt abzuwarten, ob die zukünftigen Teilrentenbescheide die jeweilige prozentuale Aufteilung beinhalten werden. Ggf. „müsste“ sich der betroffene Rentenbezieher eine entsprechende Bescheinigung von der deutschen Rentenversicherung ausstellen lassen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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