Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Teil-Beschäftigungsverbot & genehmigter Urlaub

    Eine Mitarbeiterin hat ein Teil-Beschäftigungsverbot vom Arzt erhalten und arbeitet bis zum Mutterschutz nur noch 5 Stunden täglich statt 8.


    - Wie verhält es sich mit bereits genehmigtem Urlaub im Zeitraum des Teil-Beschäftigungsverbots? Muss der Zeitraum für das BV gesplittet an die Krankenkasse gemeldet werden, also mit Unterbrechung durch den Urlaub?


    - Können während der BV Überstunden durch Gleittage abgebaut werden? Falls ja, wie muss dies an die KK gemeldet werden? Oder ist das nicht möglich?

  • 02
    RE: Teil-Beschäftigungsverbot & genehmigter Urlaub

    Hallo NicoleI,


    Ihre Frage zur Berücksichtigung von genehmigten Urlaub und den Abbau von Überstunden durch Gleittage während eines teilweisen Beschäftigungsverbotes betrifft vordergründig das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeitsrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit diesem Cluster gekennzeichnet wurde.

    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/Stellungnahme aus diesem Bereich.


    Grundsätzlich gilt für den Bereich der Sozialversicherung folgendes:


    Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist das vom Arbeitgeber nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Arbeitsentgelt bei (teilweisen) Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn) von den Krankenkassen zu erstatten.


    Hierbei ist vom „arbeitsrechtlichen“ und nicht vom „sozialversicherungsrechtlichen“ Entgeltbegriff auszugehen, da § 18 MuSchG einen arbeitsrechtlichen Anspruch regelt.


    Es handelt sich also um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen. Im Unterschied zu dem bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewandten Entgeltausfallprinzip richtet sich die Höhe des bei einem Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (als Grundlage für die Berechnung des Erstattungsanspruchs im U2-Verfahren) nach dem sog. Bezugs- oder Referenzprinzip.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Teil-Beschäftigungsverbot & genehmigter Urlaub

    Guten Tag,


    bereits genehmigter Urlaub kann grundsätzlich auch während eines Teil-Beschäftigungsverbots genommen werden. Da die Mitarbeiterin weiterhin teilweise zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann sie durch Urlaub von dieser verbleibenden Arbeitspflicht befreit werden. Ein Urlaubstag bleibt dabei ein voller Urlaubstag. Er wird nicht entsprechend dem Verhältnis von fünf zu acht Stunden gekürzt. Das Beschäftigungsverbot selbst vermindert den Urlaubsanspruch nach § 24 MuSchG nicht.


    Auch der Abbau eines bereits vorhandenen Arbeitszeitguthabens durch Gleittage ist grundsätzlich möglich. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nur diejenige Arbeitszeit vom Zeitguthaben abgezogen wird, die die Mitarbeiterin ohne den Gleittag tatsächlich hätte leisten müssen. Darf sie aufgrund des Teil-Beschäftigungsverbots derzeit nur fünf statt acht Stunden täglich arbeiten, wären bei einem Gleittag daher grundsätzlich nur fünf Stunden dem Zeitguthaben zu entnehmen. Die weiteren drei Stunden fallen aufgrund des Beschäftigungsverbots aus und dürfen nicht auf Kosten eines zuvor erworbenen Zeitguthabens kompensiert werden. § 18 MuSchG gewährleistet für die wegen eines teilweisen Beschäftigungsverbots ausfallende Beschäftigung den Mutterschutzlohn.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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