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  • 01
    Taschengeld im Praktikum

    Liebes Expertenteam,

    ein Arbeitgeber von uns möchte einen Praktikanten für drei Monate zur Berufsorientierung beschäftigen. Der Praktikant soll lediglich ein Taschengeld in Höhe von 300 € sowie Kost und Logis frei erhalten. Muss dieser Personalfall bei der Sozialversicherung angemeldet werden und wie sieht es steuerrechtlich mit der Kost und Logis frei aus? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen aus Detmold

  • 02
    RE: Taschengeld im Praktikum

    Guten Tag,
     
    bei der sozialversicherungsrechlichen Beurteilung von Praktikanten ist zwischen einem Pflichtpraktikum und einem freiwilligen Praktikum zu unterscheiden.
     
    Als freiwillig gelten alle Praktika, welche nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Ein freiwilliges Praktikum, unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 603 EUR, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
     
    Für Kost und Logis ist ein geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft legen die Höhe des geldwerten Vorteils fest, den Beschäftigte dadurch erhalten. Sie werden zum Bruttolohn hinzugerechnet.
    Für volljährige Beschäftigte ist bei Vollverpflegung ein Betrag von 345 Euro mtl. zu berücksichtigen. Der Sachbezugswert für Unterkunft ist abhängig von der Art der Unterkunft und ist unter diesem Link abrufbar:
    https://www.aok.de/fk/tools/weitere-inhalte/beitraege-und-rechengroessen-der-sozialversicherung/sachbezugswerte/
     
    Es ist ebenfalls eine Prüfung im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung möglich. Neben der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung.
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig. Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
     
    - Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
    - Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
    - Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
    - Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme.
     
    Nach Darstellung im Sachverhalt ist neben dem Entgelt von 300 Euro auch der geldwerte Vorteil von freier Unterkunft und Verpflegung steuer- und beitragspflichtig zu berücksichtigen, so dass die Grenze der geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten wird. Ist eine kurzfristige Beschäftigung wegen Berufsmäßigkeit oder anrechenbarer Vorbeschäftigungen ebenfalls nicht möglich, ist eine Anmeldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in der Beitragsgruppe 1111 und Personengruppe 101 vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Taschengeld im Praktikum

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!


    Wie ist es zu sehen, wenn der Praktikant kein Entgelt sondern lediglich Kost und Logis erhält? Muss er dann ebenfalls mit 1111 und 101 gemeldet werden?


    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße aus Detmold

  • 04
    RE: Taschengeld im Praktikum

    Guten Tag,
     
    liegt der geldwerte Vorteil der freien Kost und Logis über der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 603 EUR, entsteht Sozialversicherungspflicht.
     
    Liegt der geldwerte Vorteil unter der Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Taschengeld im Praktikum

    Nun haben wir ergänzend erfahren, dass es sich um einen Praktikanten handelt, der keine deutsche Staatsbürgerschaft hat und auch nicht aus der EU kommt.


    Wie kann der Praktikant angelegt werden?

  • 06
    RE: Taschengeld im Praktikum

    Guten Tag,
     
    die Anlage in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kann nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgen.
     
    Besonderheiten sind hier nicht zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: Taschengeld im Praktikum

    Leider liegt uns weder eine SV-Nummer noch eine Steuer-ID vor.

    Ergänzend hat der Praktikant keinen deutschen Wohnsitz.


    Könnte die Tätigkeit über die Ehrenamtspauschale abgerechnet werden?


    Viele Grüße

  • 08
    RE: Taschengeld im Praktikum

    Guten Tag,
     
    eine Anmeldung ist auch ohne Rentenversicherungsnummer unter Angabe des Geburtsdatums und Geburtsortes möglich.
     
    Ob die Tätigkeit des Praktikanten im Rahmen der Ehrenamtspauschale durchgeführt und abgerechnet werden kann, können wir nicht beurteilen, da uns dazu die relevanten Informationen nicht vorliegen.
     
    Wir empfehlen Ihnen für eine verbindliche Beurteilung eine Krankenkasse Ihrer Wahl zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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