Sehr geehrte Damen und Herren,
Eine Mitarbeiterin ist in Elternzeit von 21.11.2023 bis 13.09.2026.
Vor der Geburt des Kindes hatte die Mitarbeiterin eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Std. pro Woche.
Im Zeitraum von 01.03.2025 bis 13.09.2026 arbeitet die Mitarbeiterin während der Elternzeit in Teilzeit mit 30 Std. pro Woche.
Nun hat die Mitarbeiterin eine Bescheinigung über ein individuelles Beschäftigungsverbot ab dem 15.07.2026 eingereicht (geplanter Geburtstermin=20.02.2027). Frage: Wird die Vergütung während des Beschäftigungsverbotes auf Basis von 30 Stunden oder 38,5 Stunden weitergezahlt?
Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wird vermutlich vom Netto bei 38,5 Std. ausgegangen. Richtig?
Vielen Dank.