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  • 01
    Tätigkeit während Elternzeit und Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Eine Mitarbeiterin ist in Elternzeit von 21.11.2023 bis 13.09.2026.

    Vor der Geburt des Kindes hatte die Mitarbeiterin eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Std. pro Woche.

    Im Zeitraum von 01.03.2025 bis 13.09.2026 arbeitet die Mitarbeiterin während der Elternzeit in Teilzeit mit 30 Std. pro Woche.

    Nun hat die Mitarbeiterin eine Bescheinigung über ein individuelles Beschäftigungsverbot ab dem 15.07.2026 eingereicht (geplanter Geburtstermin=20.02.2027). Frage: Wird die Vergütung während des Beschäftigungsverbotes auf Basis von 30 Stunden oder 38,5 Stunden weitergezahlt?

    Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wird vermutlich vom Netto bei 38,5 Std. ausgegangen. Richtig?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Tätigkeit während Elternzeit und Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,


    auf Basis Ihrer Angaben ist vom 15.07.2026 bis zum Ende der Elternzeit am 13.09.2026 der Mutterschutzlohn grundsätzlich auf Basis der 30 Wochenstunden gem. § 18 MuSchG zu zahlen. Mit dem Ende der Teilzeit in Elternzeit lebt die ursprüngliche vertragliche Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden wieder auf. Kann die Arbeitnehmerin dann wegen des fortbestehenden Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt werden, bemisst sich der Mutterschutzlohn ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nach dem Entgelt, das bei der wieder geltenden Vollzeittätigkeit erzielt worden wäre.

    Da die Teilzeit in Elternzeit nach Ihren Angaben bereits am 13.09.2026 endet, befindet sich die Arbeitnehmerin in dem Bemessungszeitraum des § 20 Abs. 1 MuSchG (letzte drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist) vor Beginn der Schutzfrist nicht mehr in Elternteilzeit. Es kommt grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt an, das ihr nach der wiederauflebenden Tätigkeit mit 38,5 Wochenstunden zusteht.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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