Sehr geehrte Damen und Herren,
ist ein SVA-Antrag, in unserem Fall aktuell für China, auch bei kurzzeitigen Dienstreisen zu stellen, oder nur bei Entsendungen, die länger als ca. 1 Monat andauern?
Danke für Ihre Rückmeldung.
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Guten Tag,
die SVA Bescheinigung, ebenso wie eine A1-Bescheinigung, bescheinigt die Weitergeltung des deutschen Rechts für die Dauer der Beschäftigung im Abkommenstaat.
Wenn Sie bzw. der Mitarbeitende die SVA Bescheinigung für China nicht vorlegen kann, gelten die chinesischen Rechtsvorschriften und es fallen ggf. zusätzliche Kosten an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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