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  • 01
    SV

    Bei uns im Haus werden Zuschläge grundsätzlich erst zwei Monate später ausbezahlt.

    Meine Frage ist, ob diese Regelung auch im Krankheitsfall gilt oder ob hierbei nach dem Entstehungsprinzip abgerechnet werden muss.


    Wie verhält es sich bei Einmalzahlung? Eine AN ist seit dem 25.02 im Krankengeldbezug und erhält jetzt mit der Mai Abrechnung eine Prämie ausbezahlt. Ist diese im Mai beitragsfrei?

  • 02
    RE: SV

    Hallo Personal_BW,
     
    variable Arbeitsentgeltbestandteile, wie z. B. Zuschläge oder Provisionen, können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat abgerechnet werden, in denen der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile entstanden ist.
     
    Sofern dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes zugeordnet werden. Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen herangezogen (sog. Phasenverschiebung).
     
    Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen; er hat sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der einzugsberechtigten Krankenkasse ändern.
     
    Diese Vereinfachung ist jedoch nicht zulässig, wenn in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragsfreiheit besteht, d.h. es ist nicht zulässig, verspätet abgerechnete Arbeitsentgeltteile – komplett – beitragsfrei zu lassen.
     
    Besteht in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Arbeitsentgeltbestandteile abgerechnet werden, Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von Krankengeld, so sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Arbeitsentgelt des vorausgegangenen Abrechnungszeitraumes oder – bei einer zweimonatigen Phasenverschiebung, wenn auch im vorausgegangenen Abrechnungszeitraum Beitragsfreiheit bestanden hat – dem davor liegenden Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen.
     
    Fällt in den Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Bestandteile des Arbeitsentgelts abgerechnet werden, eine beitragsfreie Zeit, so ist die dem beitragspflichtigen Teilzeitraum entsprechende Beitragsbemessungsgrenze auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die variablen Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die Rückmeldung. Ein Mitarbeiter von uns ist seit dem 25.02.2026 aus der Lohnfortzahlung gefallen und erhält Krankengeld. Er bekommt noch eine Überstundenabgeltung Einmalbezug im Monat Mai ausbezahlt. Ist diese Abgeltung SV frei? Vielen Dank.

  • 04
    RE: SV

    Hallo Personal_BW,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen grds. laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden beispielsweise Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden daher immer in dem Monat unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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