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  • 01
    SV-rechtliche Würdigung Unternehmer im Nebenerwerb und SV-pflichtige Anstellung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    folgender Sachverhalt ist für uns zu klären:


    Ein Unternehmer hat ein Gewerbe im Nebenerwerb angemeldet und ist gleichzeitig in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt.


    Aktuell erzielt der Gewerbebetrieb einen Gewinn von etwa 500 €/Monat, der Bruttolohn aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beträgt 2.000 €/Monat.


    Im Gewerbebetrieb sind zudem zwei Mitarbeiter als Minijobber und zwei Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte angestellt.


    Wie ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in diesem Fall vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf einen steigenden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb?


    Welche Kriterien sind heranzuziehen, damit die Einstufung des Unternehmers als Arbeitnehmer weiterhin bestehen bleibt?


    Vielen Dank im voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Ines Milker

     

  • 02
    RE: SV-rechtliche Würdigung Unternehmer im Nebenerwerb und SV-pflichtige Anstellung

    Hallo Frau Milker,
     
    vordergründig ist in Ihrem Fall zu prüfen, inwiefern bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    Entscheidend hierfür ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.  
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm (evtl.) beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Aufgrund Ihrer Beschreibung gehen wir davon aus, dass die Selbstständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund steht und demnach keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht, sondern nur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorzunehmen.
     
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit, Arbeitsverträge der beschäftigten Personen etc.) beigefügt werden.
     
    Sofern die beschäftigte Person in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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