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  • 01
    SV-rechtliche Beurteilung von zusätzlichem Urlaubsgeld

    Hallo zusammen,


    ich bin gerade bei einer Prüfung der Entgeltabrechnung und hätte eine kurze Frage zur Beitragsoptimierung:

    Gibt es bei der Gewährung eines klassischen, zusätzlichen Urlaubsgelds von 1.000 €(Abrechnung als 1x jährlicher Festbetrag / sonstiger Bezug, unabhängig von der BBG) irgendwelche sozialversicherungsrechtlichen Privilegien oder Sonderregelungen im Vergleich zum laufenden Bezug?


    Falls nein: Wird in der Praxis eine andere Bezeichnung statt des "Urlaubsgeld" empfohlen?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

  • 02
    RE: SV-rechtliche Beurteilung von zusätzlichem Urlaubsgeld

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung von Urlaubsgeld handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalzahlungen werden im Rahmen der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des § 23a SGB IV verbeitragt.
    Dabei wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es gezahlt wird.
      
    Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist
    der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Tage bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
     
    Sofern es sich um ein Urlaubsgeld handelt, ist dieses auch so abzurechnen und zu benennen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV-rechtliche Beurteilung von zusätzlichem Urlaubsgeld

    Herzlichen Dank für die Mitteilung.

    Abrechnungsmonat bei uns im Lohn ist in unserem Fall der Kalendermonat.

    Was meinen Sie denn mit der abweichenden Regelung?

    "Dabei wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es gezahlt wird." Wie wird es denn sonst bzw. regulär sv-rechtlich zugeordnet?


    Beste Grüße!

  • 04
    RE: SV-rechtliche Beurteilung von zusätzlichem Urlaubsgeld

    Guten Tag,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Diese richten sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.
     
    Hingegen werden Einmalzahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem Sie sie auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Bei der Beitragsberechnung ist also immer zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu unterscheiden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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