Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    SV-rechtliche Beurteilung eines Versorgungsempfängers nach dem Soldatenversorgungsgesetz

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Unterstützung bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines neu eintretenden Mitarbeiters.


    Folgende Informationen liegen uns vor:


    - Geburtsjahr: 1971

    - Beginn eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei unserem Unternehmen

    - Der Mitarbeiter bezieht laut Bescheid der Generalzolldirektion unbefristete Versorgungsbezüge - nach beamten-/soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes.

    - Im Bescheid wird ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ausgewiesen.

    - Dem Bescheid ist ein Ausweis für Versorgungsempfänger/-innen beigefügt.

    - Der Mitarbeiter hat zudem einen Versicherungsschein der DBV Deutsche Beamtenversicherung Krankenversicherung vorgelegt.

    - Auf dem Einstellungsdatenblatt wurde als Versicherungsart "Private Krankenversicherung" angekreuzt.

    - Als letzte Krankenkasse wurde "Freie Heilfürsorge Bundeswehr" angegeben


    Wir bitten um Bestätigung,


    wie der Mitarbeiter in den Zweigen

    - Krankenversicherung,

    - Pflegeversicherung,

    - Rentenversicherung und

    - Arbeitslosenversicherung


    sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist.


    Ob aufgrund der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ein Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren ist.


    Mit welcher Personengruppe und welchen Beitragsgruppenschlüsseln der Mitarbeiter im DEÜV-Meldeverfahren anzumelden ist.


    Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: SV-rechtliche Beurteilung eines Versorgungsempfängers nach dem Soldatenversorgungsgesetz

    Hallo HR-Sozialversicherung,


    Pensionäre (z.B. ehemalige Soldaten), die eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, sind krankenversicherungsfrei und daher auch nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.


    In der Rentenversicherung sind diese Personen versicherungsfrei, wenn sie eine Pension wegen Alters beziehen. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil abzuführen.


    In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer (Neben-)Beschäftigung der Versicherungspflicht. Hier wird der Pensionär erst mit Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze vollendet, versicherungsfrei.


    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „0310“ (Personengruppenschlüssel „119“), sofern es sich um eine „Alterspension“ vor Erreichen der Regelaltersgrenze handelt.


    Für die Gewährung eines Beitragszuschusses gilt folgendes:


    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-Jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) krankenversicherungsfrei sind.


    Arbeitnehmer, die – wie in Ihrem Sachverhalt - aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben für die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss.

    Dies gilt insbesondere für Beamte und Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als „Beamter“ oder „Pensionär“ krankenversicherungsfrei sind.


    In Ihrem Fall besteht für den Pensionär kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, da die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V keine Anwendung finden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam




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