Sehr geehrtes Expertenteam,
wir möchten eine Aushilfe für 3 Wochen als kurzfristig Beschäftigte einstellen und haben durch die SV-rechtliche Beurteilung ihrer Vorbeschäftigungen festgestellt, dass sie mit dieser Beschäftigung die 70 Tage übersteigt und dann direkt ab dem ersten Tag bei uns in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig anzumelden ist. Da sie eine eingeschriebene Studentin ist, stellt sich jetzt für uns die Frage, können wir sie als Werkstudentin für 3 Wochen einstellen und greift dann das Werkstudentenprivileg mit 0100?
Danke und viele Grüße
Karin Weber