Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV-rechtliche Beurteilung einer Aushilfe

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir möchten eine Aushilfe für 3 Wochen als kurzfristig Beschäftigte einstellen und haben durch die SV-rechtliche Beurteilung ihrer Vorbeschäftigungen festgestellt, dass sie mit dieser Beschäftigung die 70 Tage übersteigt und dann direkt ab dem ersten Tag bei uns in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig anzumelden ist. Da sie eine eingeschriebene Studentin ist, stellt sich jetzt für uns die Frage, können wir sie als Werkstudentin für 3 Wochen einstellen und greift dann das Werkstudentenprivileg mit 0100?


    Danke und viele Grüße

    Karin Weber

  • 02
    RE: SV-rechtliche Beurteilung einer Aushilfe

    Sehr geehrte Frau Weber,


    eine Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelungen setzt voraus, dass die Studentin zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden gehört. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr Studium im Vordergrund steht.


    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. Ist dies der Fall kann das Werkstudentenprivileg angewendet werden.


    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit hingegen mehr als 20 Stunden, ist das Werkstudentenprivileg nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Werkstudentenregelung findet ebenfalls Anwendung, wenn es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt, dessen Beschäftigung überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende erfolgt. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.


    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit die 20 Wochenstunden-Grenze überschreitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.