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  • 01
    SV-rechtliche Beurteilung Beschäftigung keine Rente aus Versorgungswerk und DRV

    Hallo zusammen,


    das Versorgungswerk einer Mitarbeiterin hat mitgeteilt, dass ab 01.05.2026 keine Beiträge mehr überwiesen werden sollen und zudem, dass die Rente aus dem Versorgungswerk noch nicht in Anspruch genommen wird (also hinausgeschoben). Ein Rentenanspruch durch die DRV besteht nicht. Die Beschäftigung der Mitarbeiterin wird noch bis 2027 fortgeführt.


    Bis zum 30.04.2026 wurde die Mitarbeiterin mit 0-0-1-0 geschlüsselt. Ab 01.05.2026 habe ich den Schlüssel 0-1-1-0 gewählt. Im Monat Juli 2026 erreicht die Mitarbeiterin die Regelaltersgrenze. Entsprechend würde ich dann ab 01.08.2026 mit 0-1-2-0 schlüsseln. Eine Erklärung zum Verzicht auf die RV-Freiheit wurde bisher nicht vorgelegt.


    Könnte mir bitte jemand mitteilen, ob meine Einschätzung so korrekt ist?


    Vielen lieben Dank!

  • 02
    RE: SV-rechtliche Beurteilung Beschäftigung keine Rente aus Versorgungswerk und DRV

    Hallo MarianaMz,

    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Sofern die Satzungsregelung des Versorgungswerkes vorsieht, dass bereits vor Rentenbeginn (hier: 01.05.2026) keine Arbeitgeberanteile mehr angenommen werden, hat der Arbeitgeber bei Fortführung der Beschäftigung und weiterhin vorliegender Befreiung von der Rentenversicherungspflicht den Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung (Beitragsgruppe „3“) über die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten.
     
    In der Arbeitslosenversicherung unterliegt die Beschäftigung - unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungsleistung - weiterhin der Beitragspflicht, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (Beitragsgruppe „1“).
     
    Daher lautet in Ihrem Fall der Beitragsgruppenschlüssel seit dem 01.05.2026 „0310“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.08.2026 erfolgt eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels auf „0320“. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV-rechtliche Beurteilung Beschäftigung keine Rente aus Versorgungswerk und DRV

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!


    Ihre Erläuterung verstehe ich so, dass Sie sich auf einen Rentenbeginn am 01.05.2026 beziehen. Es wird jedoch tatsächlich keine (!) Rente des Versorgungswerkes bezogen bzw. wurde auch nicht vom Mitarbeitenden beantragt. Verbleibt es dann bei Ihrer Aussage, da Sie von einem fiktiven Rentenbeginn ausgehen? Müsste dies dann nicht eher das Erreichen der Altersgrenze sein? Könnten Sie dies ggf. nochmal kurz begründen. Oder wären meine Vorschläge der Schlüssel 0-1-1-0 bzw. ab 01.08.2026 0-1-2-0 doch eventuell richtig?


    Vielen lieben Dank und Grüße!

  • 04
    RE: SV-rechtliche Beurteilung Beschäftigung keine Rente aus Versorgungswerk und DRV

    Hallo MarianaMz,


    die in unserer Stellungnahme gemachten Ausführungen beziehen sich auf die Beurteilung der Beschäftigung ab 01.05.2026.


    Aufgrund Ihrer Rückfrage haben wir uns noch einmal intensiv mit dem Thema befasst.


    Beschäftige Personen, die wegen einer Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, sind bei weiterer Ausübung der Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Die Tatsache, dass in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art weder die Regelaltersgrenze erreicht noch eine Versorgungsleistung bezogen wird, hat hierauf keine Auswirkungen.


    Daher würde die deutsche Rentenversicherung (DRV) nach aktueller Rechtsauffassung die Entrichtung des „vollen“ Rentenversicherungsbeitrags (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in der Beitragsgruppe „1“ zurückweisen und monieren.


    Die Verwendung der Beitragsgruppe „3“ in der Rentenversicherung dürfte dagegen nur dann Anwendung finden, sofern eine Versorgungsleistung vom zuständigen Versorgungswerk gezahlt wird oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist.


    Die von Ihnen beschriebene Konstellation ist nach unserem Kenntnisstand von den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechend abgebildet.


    Da über die Erstreckung einer bestehenden Befreiung ausschließlich die DRV-Bund zu entscheiden hat, wäre nach unserem Verständnis vordergründig mit dieser zu klären, ob diese weiterhin gültig ist und in der Konsequenz hieraus ab 01.05.2026 tatsächlich der „volle“ Rentenversicherungsbeitrag abzuführen wäre.


    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.08.2026 lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ (Personengruppenschlüssel 119).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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