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  • 01
    SV-rechtliche Beurteilung Beschäftigung keine Rente aus Versorgungswerk und DRV

    Hallo zusammen,


    das Versorgungswerk einer Mitarbeiterin hat mitgeteilt, dass ab 01.05.2026 keine Beiträge mehr überwiesen werden sollen und zudem, dass die Rente aus dem Versorgungswerk noch nicht in Anspruch genommen wird (also hinausgeschoben). Ein Rentenanspruch durch die DRV besteht nicht. Die Beschäftigung der Mitarbeiterin wird noch bis 2027 fortgeführt.


    Bis zum 30.04.2026 wurde die Mitarbeiterin mit 0-0-1-0 geschlüsselt. Ab 01.05.2026 habe ich den Schlüssel 0-1-1-0 gewählt. Im Monat Juli 2026 erreicht die Mitarbeiterin die Regelaltersgrenze. Entsprechend würde ich dann ab 01.08.2026 mit 0-1-2-0 schlüsseln. Eine Erklärung zum Verzicht auf die RV-Freiheit wurde bisher nicht vorgelegt.


    Könnte mir bitte jemand mitteilen, ob meine Einschätzung so korrekt ist?


    Vielen lieben Dank!

  • 02
    RE: SV-rechtliche Beurteilung Beschäftigung keine Rente aus Versorgungswerk und DRV

    Hallo MarianaMz,

    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Sofern die Satzungsregelung des Versorgungswerkes vorsieht, dass bereits vor Rentenbeginn (hier: 01.05.2026) keine Arbeitgeberanteile mehr angenommen werden, hat der Arbeitgeber bei Fortführung der Beschäftigung und weiterhin vorliegender Befreiung von der Rentenversicherungspflicht den Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung (Beitragsgruppe „3“) über die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten.
     
    In der Arbeitslosenversicherung unterliegt die Beschäftigung - unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungsleistung - weiterhin der Beitragspflicht, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (Beitragsgruppe „1“).
     
    Daher lautet in Ihrem Fall der Beitragsgruppenschlüssel seit dem 01.05.2026 „0310“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.08.2026 erfolgt eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels auf „0320“. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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