Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV-pflichtige Beschäftigung + Minijob / Rentenversicherungsbeiträge

    Guten Tag,


    wir beschäftigen einen Mitarbeiter auf Minijob-Basis mit RV-Beitrag (SV-Schlüssel 6100). Dieser übt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus bei der die RV-BBG für die letzten 3 Jahre allein durch die SV-pflichtige Hauptbeschäftigung vollständig ausgeschöpft wurde.


    Der Mitarbeiter fordert uns auf, ein Antrag auf zu Unrecht gezahlte RV-Beiträge aus dem Minijob Arbeitsverhältnis, auszufüllen und bei der Minijob-Zentrale einzureichen.


    Ist dieses Vorgehen korrekt? Denn in der Regel heißt es das ein Minijob nicht mit dem Haupt-AV zusammengerechnet wird.


    Sofern wir diesen Antrag ausfüllen müssen, darf der AG dann auch die abgeführten pauschalen RV-AG-Beiträge zurückfordern?


    Besten Dank.


    MfG

    HR-Sozialversicherung

  • 02
    RE: SV-pflichtige Beschäftigung + Minijob / Rentenversicherungsbeiträge

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb desselben Zeitraumes eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus und übersteigt das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Rentenversicherung, findet für die Bemessung der Beiträge eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV statt.
     
    Dabei werden zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so vermindert, dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die BBG erreichen (Verhältnisberechnung). Hierbei sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche BBG zu reduzieren.
     
    Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt.
     
    Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet demnach:
     
    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt (aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche BBG) multipliziert mit der BBG (hier: Rentenversicherung) geteilt durch Gesamtsumme der (ggf. auf die maßgebliche BBG reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Die rechtlichen Vorgaben des § 22 Abs. 2 SGB IV sehen im Übrigen keinen Verzicht auf die Beitragsaufteilung oder abweichende Ausnahmen vor, und zwar auch dann nicht, wenn einer der beteiligten Arbeitgeber erklärt, alle Arbeitgeberbeitragsanteile übernehmen zu wollen.
     
    Da in einem solchen Fall die versicherungspflichtige Beschäftigung nur der Krankenkasse und die geringfügig entlohnte Beschäftigung nur der Minijob-Zentrale bekannt ist, „muss“ sowohl bei der zuständigen Krankenkasse als auch bei der Minijob-Zentrale die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge beantragt werden.
     
    Hierbei sind pauschale Arbeitgeberbeiträge nach unserer Auffassung grundsätzlich erstattungsfähig.
     
    Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, die jeweilige Einzugsstelle vorab zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV-pflichtige Beschäftigung + Minijob / Rentenversicherungsbeiträge

    Guten Tag,


    gibt es ein Prüfverfahren zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der Minijob-Zentrale in dem bei Überschreiten der BBG automatisch eine Meldung der Gesamtentgelte an beide AG vorsieht?


    In unserem Fall ist rein der Mitarbeiter auf die zu viel gezahlten RV-Beiträge gestoßen.


    Vielen Dank.

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.