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  • 01
    SV Meldungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin von uns war bis 01.03.2026 in Elternzeit (SV-pflichtig.

    Vom 23.09.2024 bis 01.03.2026 hat Sie Teilzeit während Elternzeit (geringfügig) gearbeitet

    Nach dem Ende der EZ also ab 02.03.2026 arbeitet Sie weiterhin geringfügig.


    Ich würde folgende SV Meldungen erstellen:

    Meldegrund 31 bei AOK 22.09.2024

    Meldegrund 11 bei Knappschaft 23.09.2024

    Elternzeitmeldung ist nicht erforderlich, da geringfügige Beschäftigung während EZ

    Meldegrund 50 bei Knappschaft 23.09.2024 bis 31.12.2024

  • 02
    RE: SV Meldungen

    Guten Tag,
     
    bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber ist die versicherungspflichtige Beschäftigung mit Grund 31 (=Krankenkassenwechsel) abzumelden und bei der Minijobzentrale als versicherungsfreie Beschäftigung anzumelden. Die Elternzeit aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht weiter und ist in diesem Zusammenhang nicht abzumelden. 
     
    Insoweit stimmen wir zu, dass eine Abmeldung mit Grund 31 bei der Krankenkasse zum 22.09.2024 und eine Anmeldung mit Grund 11 an die Minijobzentrale vorzunehmen ist. Ebenfalls ist die Jahresmeldung zu erstellen.
     
    Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen, sind vom Arbeitgeber mit dem Datensatz „Fehlzeit“ elektronisch zu melden. Eine Anmeldung Fehlzeit (Meldegrund 17) ist abzugeben für alle Elternzeiten, die nach dem 01.01.2024 beginnen, wenn die entgeltliche Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Sofern dies in Ihrem Sachverhalt der Fall sein sollte, ist eine Anmeldung der Fehlzeit (Meldegrund 17) zu Beginn der Elternzeit und eine Abmeldung der Fehlzeit (Meldegrund 37) zum Ende der Elternzeit vorzunehmen. Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, da uns nicht alle relevanten Informationen vorliegen.
     
    Ebenfalls empfehlen wir Ihrer Mitarbeiterin Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen, um den weiteren Versicherungsschutz ab dem 02.03.2026 zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV Meldungen

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Laut AOK Online Seminar Sonderfällte im DEÜV- Meldeverfahren Seite 8 heißt es:


    Elternzeit

    Beschäftigung

    Beispiel – Teilzeittätigkeit als Minijob

    Eine seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin befindet sich vom 20.9.2024 bis zum 24.7.2026 in Elternzeit.

    Am 5.5.2025 nimmt sie beim selben Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (556 € im Monat) auf.

    18

    Lösung

    •Die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ist zum 4.5.2025 mit Abgabegrund „31“ abzumelden (PGR 101, BGR 1111).

    •Eine Anmeldung des Minijobs ist zum 5.5.2025 mit Abgabegrund „11“ vorzunehmen (PGR 109, BGR 6500 bzw. 6100).

    •Eine gesonderte Meldung über das Ende der Elternzeit ist nicht erforderlich.

  • 04
    RE: SV Meldungen

    Seite 14:

    Hinweis

    14

    • Arbeitgeber teilt Beginn (Abgabegrund „17“) und Ende

    (Abgabegrund „37“) der Elternzeit für

    versicherungspflichtig Beschäftigte mit

    • Voraussetzung nur bei krankenversicherungspflichtig

    Beschäftigten: Die entgeltliche Beschäftigung ist

    mindestens einen Kalendermonat unterbrochen

    • Die Meldung gilt auch für gesetzlich freiwillig versicherte

    Beschäftigte

    Keine Meldung bei geringfügiger Beschäftigung und bei privat Krankenversicherten.

    Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.

    Elternzeit

    Absicherung und Meldung

    Ziel:

    Prüfung

  • 05
    RE: SV Meldungen

    Guten Tag,
     
    in dem von Ihnen angesprochenen Beispiel ist die Elternzeit mit Beginn der geringfügigen Beschäftigung nicht gesondert abzumelden. Das Ende der regulären Elternzeit zum 24.07.2026 ist dennoch zu melden. Eine Abmeldung Fehlzeit (Meldegrund 37) ist zu erstellen, wenn die Elternzeit endet.
     
    Sofern generell nur eine geringfügige Beschäftigung besteht, ist die Elternzeit nicht zu melden. Nicht abzugeben sind Elternzeit-Meldungen für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Dies ergibt sich daraus, dass für beide Personengruppen weder der Fortbestand der Versicherungspflicht nach § 192 SGB V noch die Beitragseinstufung geprüft werden muss. 
     
    Besteht allerdings eine versicherungspflichtige Beschäftigung und wird hier während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen, ist die Elternzeit zu melden. Arbeitgeber haben den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse elektronisch zu melden, damit diese die weitere Mitgliedschaft i. S. d. § 192 SGB V prüfen und bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern die beitragspflichtige Einnahme nach § 240 SGB V prüfen und feststellen kann. Die Meldepflicht entsteht also erst bei einem vollständigen Ruhen der versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund einer Elternzeit und gilt erstmalig für Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 06
    RE: SV Meldungen

    Wäre in meinem Fall Ende Elternzeit 37 zum 01.03.2026?


    Wenn eine AN während der EZ eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt, endet dann die EZ Meldung am Tag, bevor die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird.

    Vielen Dank.

  • 07
    RE: SV Meldungen

    Guten Tag,
     
    ja, das Ende der Elternzeit ist mit Grund 37 zum 01.03.2026 zu melden.
     
    Sofern während der Elternzeit eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (und damit wieder beitragspflichtiges Entgelt zu melden ist), ist eine Abmeldung Fehlzeit (Meldegrund 37) zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 08
    RE: SV Meldungen

    Vielen herzlichen Dank :)

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