Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Mitarbeiterin war vor der Elternzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt und befand sich vom 27.06.2023 bis 28.02.2025 in Elternzeit.
Während der Elternzeit übte sie vom 01.11.2023 bis 28.02.2025 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aus. Ab dem 01.03.2025 wird die Beschäftigung wieder sozialversicherungspflichtig ausgeübt.
Nach meiner Einschätzung wären folgende Meldungen zu erstellen:
Abmeldung Grund 31 zum 31.10.2023 bei der Krankenkasse (AOK)
Anmeldung Grund 11 zum 01.11.2023 bei der Minijob-Zentrale
Elternzeit-Beginnmeldung Grund 17 zum 27.06.2023
Elternzeit-Endemeldung Grund 37 zum 28.02.2025
Abmeldung Grund 31 zum 28.02.2025 bei der Minijob-Zentrale
Anmeldung Grund 11 zum 01.03.2025 bei der AOK
Ist diese Meldereihenfolge korrekt?