Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV Frei oder SV Pfichtig?

    Guten Tag, wir haben eine Ferienjobberin, sie ist 6 Tage da, mit 7 Stunden pro Tag, sie wird also ca. 590 Euro Entgelt bekommen. Sie hat die Schule beendet, beginnt aber a, 1.9.2026 ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Institut für soziale Berufe, da erhält Sie kein Engelt.

    Kann ich die Jobberin somit als Kurzfristig Beschäftige einstufen und damit SV-Frei ? Danke.

  • 02
    RE: SV Frei oder SV Pfichtig?

    Hallo Hr. Henne,
     
    eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
    Sie ist dann allerdings nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 €) nicht überschreitet.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das monatliche Arbeitsentgelt der Schulabgängerin ca. 590,00 € betragen soll, ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich und die kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Würde hingegen die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschritten, tritt in einem solchen Fall Sozialversicherungspflicht ein, da dann Berufsmäßigkeit gegeben ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.