Für unseren Stamm an Führungskräften müssen wir eine Ausgleichzahlung für eine Besitzstandskürzung zahlen. Diese berechnet sich mal vierzehn Monate wird aber als gesamt Summe abgegolten im August. Kann ich diese als Einmalzahlung deklarieren? Oder muss ich diese als laufendes Entgelt ausweisen und bekomme ggf. Probleme mit den Beitragsbemessungsgrenzen?
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SV Bewertung Ausgleichzahlung
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RE: SV Bewertung Ausgleichzahlung
Hallo KW-RM,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlungen) sind Zuwendungen, die sich nicht auf die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum beziehen (vgl. § 23a SGB IV). Dazu gehören Zahlungen des Arbeitgebers wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume und ähnliche Leistungen.
Aus dieser Legaldefinition kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, wenn die Zuwendungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden.
Die von Ihnen beschriebene „Ausgleichszahlung für eine Besitzstandskürzung an Führungskräfte“ wird zwar in einer Summe abgegolten. Die einzelnen Beträge sind aber nach unserer Einschätzung jeweils einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelungen als laufendes Arbeitsentgelt zu behandeln.
Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt wäre einem solchen Fall nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
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