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  • 01
    SV-Beitragspflicht (KV, PV) von Einmalzahlungen bei freiwillig (gesetzlich) krankenversicherten und berufsständisch rentenversicherten Beschäftigten in Unterbrechungszeiten

    Liebes Expertenforum,


    Folgender Sachverhalt:

    Ein freiwillig (gesetzlich) krankenversicherter (Firmenzahler) und berufsständisch rentenversicherter (Bayerische Architektenversorgung, Abführung über Arbeitgeber) Mitarbeiter ist seit 15.05.2026 durchgängig arbeitsunfähig. Seit 27.06.2026 bezieht er Krankengeld. Zum 30.09.2026 scheidet der Beschäftigte aus dem Unternehmen aus. Krankengeld wird unverändert bis zum Austritt von der Krankenkasse gezahlt. Im letzten Abrechnungsmonat (September 2026) sind noch unstrittig zustehende Entgeltansprüche (Urlaubsabgeltung, Mehrarbeitsstunden aus Gleitzeitregelung, anteilige Leistungsprämie) - als Einmalbezüge - in Höhe von insgesamt brutto rd. 6.500 Euro (SV-Brutto) abzurechnen und zu vergüten.


    Unseres Erachtens schaut die SV-Beitragspflicht auf diese Einmalbezüge wie folgt aus:

    -AV: je zur Hälfte AG und AN

    -RV: Hälftiger AG-Zuschuss an AN und Abführung Gesamtbeitrag an Berufsständische Versorgungseinrichtung


    Frage: Wie verhält es sich mit der Beitragspflicht in der KV und PV?

    (Unseres Erachtens dürfte hier KEIN AG-Zuschuss zur KV und PV an den Beschäftigten gezahlt werden und in der Folge erübrigt sich auch die Abführung des Gesamtbeitrages an die KV und PV durch den Arbeitgeber)


    Über eine kurze, zeitnahe Rückmeldung würden wir uns sehr freuen.

    Vielen aufrichtigen Dank bereits im Voraus.


    MfG

    Fragesteller

  • 02
    RE: SV-Beitragspflicht (KV, PV) von Einmalzahlungen bei freiwillig (gesetzlich) krankenversicherten und berufsständisch rentenversicherten Beschäftigten in Unterbrechungszeiten

    Guten Tag,


    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung sowie der anteiligen Leistungsprämie handelt es sich um Einmalzahlungen. Werden Einmalzahlungen, wie von Ihnen geschildert, während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, sind diese dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor.


    Bei der Zahlung der Mehrarbeitsstunden ist entscheidend, ob diese für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden oder aus einem Arbeitszeitskonto resultieren und damit Arbeitszeitguthaben darstellen. Laut Ihrer Frage resultieren die Mehrarbeitsstunden aus einer Gleitzeitregelung und stellen somit ein Arbeitszeitguthaben dar.


    Hierfür hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 23 d SGB IV klargestellt, dass die Abgeltung von Zeitguthaben wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln ist und immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden muss, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind dabei ggfs. einem länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Während einer Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld ruht das Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht. Hier bleibt es bei einer Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Auszahlungsmonat.


    Somit handelt es sich in Ihrer Fragestellung sämtlich um Einmalzahlungen, die dem Auszahlungsmonat zuzuordnen sind. Diese sind so weit zu berücksichtigen, wie das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht hat.


    Ihren Ausführungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung stimmen wir zu, sofern die jeweiligen anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des laufenden Kalenderjahres noch nicht erreicht sind.


    Da wir Ihrer Fragestellung entnehmen, dass der Mitarbeiter aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und aufgrund des Krankengeldbezuges im Auszahlungsmonat beitragsfrei ist, ist Ihrerseits kein Beitragszuschuss zu leisten. Somit ist auch keine Beitragsabführung in der Kranken- und Pflegeversicherung durch Sie als Arbeitgeber erforderlich.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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