Liebes Expertenforum,
Folgender Sachverhalt:
Ein freiwillig (gesetzlich) krankenversicherter (Firmenzahler) und berufsständisch rentenversicherter (Bayerische Architektenversorgung, Abführung über Arbeitgeber) Mitarbeiter ist seit 15.05.2026 durchgängig arbeitsunfähig. Seit 27.06.2026 bezieht er Krankengeld. Zum 30.09.2026 scheidet der Beschäftigte aus dem Unternehmen aus. Krankengeld wird unverändert bis zum Austritt von der Krankenkasse gezahlt. Im letzten Abrechnungsmonat (September 2026) sind noch unstrittig zustehende Entgeltansprüche (Urlaubsabgeltung, Mehrarbeitsstunden aus Gleitzeitregelung, anteilige Leistungsprämie) - als Einmalbezüge - in Höhe von insgesamt brutto rd. 6.500 Euro (SV-Brutto) abzurechnen und zu vergüten.
Unseres Erachtens schaut die SV-Beitragspflicht auf diese Einmalbezüge wie folgt aus:
-AV: je zur Hälfte AG und AN
-RV: Hälftiger AG-Zuschuss an AN und Abführung Gesamtbeitrag an Berufsständische Versorgungseinrichtung
Frage: Wie verhält es sich mit der Beitragspflicht in der KV und PV?
(Unseres Erachtens dürfte hier KEIN AG-Zuschuss zur KV und PV an den Beschäftigten gezahlt werden und in der Folge erübrigt sich auch die Abführung des Gesamtbeitrages an die KV und PV durch den Arbeitgeber)
Über eine kurze, zeitnahe Rückmeldung würden wir uns sehr freuen.
Vielen aufrichtigen Dank bereits im Voraus.
MfG
Fragesteller