Expertenforum - SV Beiträge Praktikantin

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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    SV Beiträge Praktikantin

    Guten Tag,

    wir haben in unserem Betrieb eine Praktikantin. Sie macht eine Umschulung über die Agentur für Arbeit und bezieht ALG1. Aktuell macht sie bei uns Ihr Pflichtpraktikum. Wir möchten Ihr gerne ein freiwilliges monatliches Entgelt/Prämie zukommen lassen. Muss Sie hiervon SV Beiträge etc. abgeben?

  • 02
    RE: SV Beiträge Praktikantin

    Guten Tag,


    Umschüler sind in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie Arbeitsentgelt erhalten.

    Davon ausgehend, dass es sich in Ihrem Sachverhalt um eine berufsfördernde Maßnahme handelt, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert wird, ist der „Umschüler“ aufgrund des Leistungsbezuges durch die BA bereits kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungspflicht aufgrund der Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.


    Wenn es sich um eine Umschulung handelt, die u.a. durch die Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, ist der Träger der Maßnahme grundsätzlich zur Meldung verpflichtet.

    Sofern Beschäftigungen im Rahmen dieser Umschulung durchgeführt werden, informiert der Träger die Unternehmen über die Meldepflicht, damit keine doppelten Meldungen erstellt werden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufzunehmen.


    Da Umschulungsmaßnahmen sehr vielseitig und individuell auf die betroffene Person zugeschnitten sind, empfehlen wir eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse (unter Vorlagen der entsprechenden Umschulungsvereinbarung) zur Beurteilung des konkreten Einzelfalles.


    Weitergehende Informationen können Sie auch der gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 23.11.2023 entnehmen:


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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