Liebes Expertenteam,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Der Mitarbeiter war vom 21.05.2021 bis zum 30.01.2026 mit der Abwesenheit „Aussteuerung Bezug Arbeitslosengeld“ erfasst. Anschließend wurde für den Zeitraum vom 31.01.2026 bis zum 31.05.2026 die Abwesenheit „Wiedereingliederung KV“ erfasst.
Im Zusammenhang mit dem Beginn der Aussteuerung wurde zum 20.05.2021 bereits eine DEÜV-Abmeldung mit Meldegrund 30 (Beschäftigungsende) erstellt.
Zum 31.01.2026 wurde eine DEÜV-Anmeldung mit Meldegrund 10 (Beschäftigungsbeginn) erstellt. Diese Meldung wurde jedoch von der Krankenkasse beanstandet.
Nach meinem Verständnis besteht während einer stufenweisen Wiedereingliederung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Zudem werden für den Zeitraum vom 31.01.2026 bis zum 31.05.2026 keine Sozialversicherungstage gebildet. Diese entstehen erst wieder ab dem 01.06.2026 mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der entgeltlichen Beschäftigung.
Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob die DEÜV-Anmeldung mit Meldegrund 10 zum 31.01.2026 rechtlich korrekt erstellt wurde oder ob die Anmeldung erst zum 01.06.2026 hätte erfolgen müssen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
MYa