Expertenforum - Studium während TimeOut-Freistellung

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  • 01
    Studium während TimeOut-Freistellung

    Sehr geehrtes Team,

    unser MA (sv-pflichtig, PGR 1111) möchte einen Timeout-Vertrag für 1 Jahr Freistellung mit einem geringen Gehalt >1000 und <2.000 Euro abschließen.

    Er möchte die Zeit nutzen und sein Vollzeit - Masterstudium machen (Dauer insgesamt 1,5 Jahre = 3 Semester).

    Da er in diesem Jahr (während Timeout ab 01.10.2024) Vollzeit studiert – müssten wir ihn von der PGR 101, in die PGR 106 schlüsseln, richtig (da Vollzeitstudium und er als überwiegend Student gilt)?

    SV-Schlüssel wäre 0100 (als Vollzeitstudent)? Aber doch nur, wenn der Mitarbeiter sich entschließt, die „ehemals Gleitzonenregelung“ nicht anzuwenden?

    Wie wäre die SV-Schlüsselung, wenn nach der Gleitzone für die Rentenversicherung abgeführt werden soll? Wie wäre die Schlüsselung für die Rentenabführung?

    Nach diesem Jahr Time Out würde der MA wieder zu 100% (40h/Woche) lt. seinem regulären Arbeitsvertrag tätig werden. Da er aber das letzte Semester (seines Masterstudiums) abschließen will, sollten wir ihn das halbe Jahr mit der PGR106, 0100, schlüsseln? Und ihn über eine befristete Teilzeitstelle (max. 20h/Woche) arbeiten lassen?

    Nach diesen insgesamt 1,5 Jahren würde er wieder regulär mit 40h/Woche arbeiten und somit den PGR 101, 1111, erhalten, richtig?


    Gilt es sonst noch etwas zu beachten?


    Danke und beste Grüße

    D.R.

     

  • 02
    RE: Studium während TimeOut-Freistellung

    Guten Tag,
     
    Studenten, die neben Ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, sind in der Beschäftigung kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn Studenten Beschäftigungen mit bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben. Daraus ergibt sich, dass Ihr Mitarbeiter mit Aufnahme des Studiums in der Beschäftigung als Werkstudent kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei wird und als Werkstudent mit der Personengruppe 106 anzumelden ist. Dies gilt solange wie er wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitet. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Studium oder die Beschäftigung als erstes aufgenommen wurde.

    Für die Rentenversicherung existiert keine besondere Regelung für beschäftigte Studenten. Demnach ist eine Beschäftigung neben dem Studium grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn der Student übt eine geringfügige Beschäftigung aus und hat sich von der Versicherungsflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.
     
    Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben zum Entgelt des Werkstudenten wären in Ihrem Sachverhalt eine Abmeldung zum 30.09.2024 mit Grund 33 und die Anmeldung (Grund 13)  erfolgt dann mit der Beitragsgruppe „0100“ und der Personengruppe „101“.
     
    Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs (538,01 – 2.000 Euro) bei der Verbeitragung sind auch bei Werkstudenten zu berücksichtigen.

    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung muss immer vorgenommen werden, wenn sich die Begebenheiten im Beschäftigungsverhältnis ändern, hier mit Aufnahme des Vollzeitstudiums und Werkstudententätigkeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Studium während TimeOut-Freistellung

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Wir haben jetzt verschiedene Aussagen zu der Konstellation:

    Bislang, Vollzeit mit 40h/Arbeit >2000 Euro, unbefristetes Arbeitsverhältnis.


    Für folgende Konstellationen brauchen wir den Personengruppen- und die SV-Schlüsselung:


    1.) 01.10.2024 - 30.09.2025 (1Jahr); 100% Freistellung ohne Arbeitsleistung, ca. 1.500 Euro Gehalt/Monat

    (in dieser Zeit möchte der Mitarbeiter sein Masterstudium an der Uni in Vollzeit absolvieren)

    -> Ihre Einschätzung: 101, 0100

    --> Wäre es hier nicht ggfs. die 101, 3111 (analog eines ATZlers, der sich in der Passivphase befindet und Geld bekommt, obwohl er freigestellt wird? Denn er bekommt kein Krankengeld, da er sein Timeout-Gehalt (unabhängig von einer AU) weiterhin erhält?


    2.)01.10.2025 - 31.12.2025(0,5 Jahr); Teilzeitvertrag mit 20h/Arbeit mit >2000 Euro.

    (in dieser Zeit möchte der Mitarbeiter sein Masterstudium an der Uni in Vollzeit absolvieren)

    Ihre Einschätzung: PGR 106 (wenn er überwiegend studiert), BG: 0100

    --> Wenn wir nicht einschätzen können, ob er tatsächlich überwiegend studiert - können wir ihn mit der 101, 1111 schlüsseln?

    Oder können wir bei einer max. Tätigkeit von 20h/Woche immer davon ausgehen, dass sein Vollzeit-Studium immer die 20h/Woche übersteigt und ihn mit der 106, 0100 anmelden?


    BTW: Die Entscheidung eines MA, ob er die Gleitzone angewendet haben möchte (wenn er im Übergangsbereich liegt), ist seit 01.07.2019 weggefallen. Somit werden wir für ihn die Gleitzone anwenden müssen.


    Danke für eine erneute Einschätzung durch Ihr Expertenteam.

    Viele Grüße

    D.R.

  • 04
    RE: Studium während TimeOut-Freistellung

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für Ihre Nachfrage.
     
    Aufgrund dessen haben wir unsere erste Antwort noch einmal überprüft.
     
    Der Personengruppenschlüssel bei einem Werkstudenten ist natürlich 106, nicht 101. Unsere erste Antwort bezieht sich auf eine Beschäftigung mit bis zu 20 Stunden wöchentlich während des Studiums und nicht auf eine komplette Freistellung im Sinne eines Sabbaticals.
     
    Daher möchten wir unsere erste Antwort, auch aufgrund Ihrer Nachfrage, wie folgt ergänzen:
     
    § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet wird, welches dann in der Freizeitphase fällig wird (§ 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen Unterbrechungen im Arbeitsleben (z.B. durch ein Sabbatical) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
     
    Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a, Satz 2 SGB IV endet in der Freistellung nach Ablauf von drei Monaten.
     
    Freistellungen von der Arbeit unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt von länger als drei Monaten sind nur im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV in Verbindung mit §§ 7b ff. SGB IV sozialversicherungsrechtlich zulässig bzw. für das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses unschädlich. Voraussetzung für eine Versicherungspflicht während der Freistellung ist also eine gültige Wertguthabenvereinbarung und ein angemessenes Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase.
     
    KV Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz sind während der Freistellung im Rahmen eines Sabbaticals nur zu erheben, wenn die Beschäftigung nach Freistellung nicht wieder aufgenommen wird, weil der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Hingegen ist für Arbeitnehmer, die nach der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden. 
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit bis 20 Std. wöchentlich, bei gleichzeitiger Immatrikulation, können Sie das Werkstudentenprivileg anwenden und eine Meldung mit der Beitragsgruppe „0100“ und dem Personengruppenschlüssel „106“ vornehmen. Auf die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs (ehemals Gleitzone) kann nicht verzichtet werden.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist für uns nicht erkennbar ob eine Wertguthabenvereinbarung besteht oder nicht. Für eine rechtsverbindliche Beurteilung empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Einzugsstelle aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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