Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Studentin _ zwei Minijobs

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine Studentin, die bei uns am 01.10.2026 anfängt.


    Aufgrund der Höhe vom Entgelt <603,00 € hätten wir sie geringf. Beschäftigt angelegt, auch wenn die Kriterien einer Werkstudentin entsprechen, da hier das Entgelt das ausschlaggebende für die Schlüsselung ist.


    Mit Abgabe der Personalunterlagen haben wir festgestellt, dass ein weiteres Beschäftigungsverhältnis auf geringf. Basis ausgeübt mit 200 € im Monat ausgeübt wird.


    Wenn beide Entgelte zusammengerechnet werden, würde wir über die 603,00 €.


    1. Müssen aufgrund der Überschreitung beide Arbeitgeber die Umstellung auf Werkstudent vornehmen oder welche Besonderheiten sind hier zu beachten?


    2. Wenn die Stundenanzahl so reduziert wird, dass beide Beschäftigungsverhältnisse unter den 603,00 € bleiben, können beide Arbeitgeber die Abrechnung auf geringf. Basis vornehmen?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Studentin _ zwei Minijobs

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,


    nach Ihrer Schilderung handelt es sich bei beiden Tätigkeiten zunächst für sich allein betrachtet um geringfügig entlohnte Beschäftigungen.


    Sofern in Addition die Einzelentgelte die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 603,00 € übersteigen, die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt die 20 Stunden-Grenze nicht überschreiten, unterliegen beide Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „0100“; Personengruppenschlüssel „106“) und sind über die einzugsberechtigte Krankenkasse abzurechnen.


    Zu beachten ist, dass die Überprüfung der Einhaltung der wöchentlichen 20 Stunden-Grenze durch beide Arbeitgeber im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen hat.


    Sofern die regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelte zusammengerechnet die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr überschreiten, sind beide Beschäftigungen geringfügig entlohnt über die Minijob-Zentrale abzurechnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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