Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Studentenstatus

    Guten Tag.

    Eine neue Mitarbeiterin ist bei Beschäftigungsbeginn sowohl an einer Hochschule immatrikuliert als auch bei der Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug gemeldet. Kann für sie während der Beschäftigung der Studentenstatus berücksichtigt werden?

    Danke.

     

  • 02
    RE: Studentenstatus

    Hallo Meikel,


    zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Die Anwendung des Werkstudentenprivilegs setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Studierende sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft.


    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

    Solange die betroffene Person monatlich mehr als 603,00 € verdient, aber insgesamt nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, gehört sie vom Erscheinungsbild her zum Personenkreis der Werkstudenten. Damit besteht in diesen Fällen Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Die Tatsache, dass die Mitarbeiterin gleichzeitig bei der Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug gemeldet ist, hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Werkstudentenbeschäftigung.


    Die Immatrikulationsbescheinigung sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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