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  • 01
    Studenten und Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir möchten eine Vollzeitstudentin auf kurzfristige Beschäftigung anstellen.

    Die Dame ist immatrikuliert. Die Beschäftigung bei uns im Unternehmen ist für einen Monat befristet. Die Studentin hatte vom September 2025 bis Februar 2026 eine Beschäftigung als Werkstudentin. Diese Beschäftigung wird allerdings seit dem 01.03.2026 nicht mehr ausgeführt.

    Bin ich recht in der Annahme, dass die Werkstudentenbeschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung nichts miteinander zu tun haben.


    Ebenfalls noch eine weitere Frage, eine kurzfristige Beschäftigung, eine geringfügige Beschäftigung und Vollzeitstudent gleichzeitig kann ebenfalls ausgeführt werden.


    Vielen Dank für eine Rückmeldung.


     

  • 02
    RE: Studenten und Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Hierbei werden ggf. vorher ausgeübte Beschäftigungen angerechnet.
     
    Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt daraus mehr als 603 Euro im Monat beträgt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Studenten gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person. Berufsmäßigkeit könnte sich allerdings aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben.
     
    Ein Student, der im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausübt, ist vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen, wenn die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen ergibt.

    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilende Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.

    Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten mit kurzfristigen Beschäftigungen ist nicht vorgesehen.

    Sofern in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nach den oben aufgeführten Grundsätzen keine Vorbeschäftigungszeiten vorliegen und die beschriebenen Zeitgrenzen nicht überschritten werden, kann eine kurzfristige Beschäftigung neben der Werkstudententätigkeit ausgeübt werden.
     
    In Ihrem Fall endete die Werkstudententätigkeit am 31.03.2026. Wenn in 2026 keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen ausgeübt wurden, kann sie für den einem Monat sozialversicherungsfrei angemeldet werden (Personengruppe 110, Beitragsgruppen 0000 bei der Minijobzentrale)
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Studenten und Beschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für die rasche Antwort.


    Bei der zweiten Frage, brauche ich nochmal eine kurze Erklärung.


    Wir haben eine Vollzeitstudentin die bei uns jetzt 2 Wochen eine kurzfristige Beschäftigung ausübt. Gleichzeitig ist diese Vollzeitstudentin aber ich in einer geringfügigen Beschäftigung.


    Sie darf aber trotzdem die beiden (geringfügig und kurzfristig) gleichzeitig ausüben oder?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Studenten und Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    wie bereits in unserer ersten Antwort geschrieben, ist eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten mit kurzfristigen Beschäftigungen nicht vorgesehen. Sie können parralel nebeneinander ausgeübt werden.
     
    Lediglich bei Werkstudenten ist die 20-Wochen-Grenze einzuhalten, dies sehen wir in Ihrem Sachverhalt jedoch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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