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  • 01
    Student über 20 Std. Woche Arbeitszeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    das Werkstudentenprivileg darf der Arbeitgeber nur anwenden, wenn der Student während der Vorlesungszeit nur maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten.

    In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) dagegen kann die Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausgedehnt werden.

    Unser Sachverhalt: Ein Student möchte ab 07.07.2026 (unbefristetes Arbeitsverhältnis) über 20 Std. die Woche arbeiten. Somit wäre er versicherungspflichtig in der GKV. Vorlesungsfreie Zeit ist ab 12.07.-30.09.2026 in dieser Zeit dürfte der Student mehr als 20 Std. die Woche arbeiten um Werkstudent zu sein. Ist hierzu eine Ummeldung erforderlich 07.07.-11.07.2026 = GKV ab 12.07. bis 30.09.2026 Werkstudent und ab 01.10.2026 wieder GKV? Oder gilt auch hier die vorausschauende Betrachtung und er ist ab dem 07.07.2026 einheitlich in der GKV abzurechnen?

    Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: Student über 20 Std. Woche Arbeitszeit

    Hallo Kluge,

    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
     
    Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeweitet und folglich die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.
     
    Vorlesungsfreie Zeit sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten am Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in der regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Andere Zeiten während der Vorlesungszeiten des Studiums ohne tatsächliche Lehrveranstaltungen werden den vorlesungsfreien Zeiten nicht zugerechnet.
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Student bereits mit Beginn der Beschäftigung (offizielle Semesterzeit) die 20-Wochenstunden-Grenze überschreitet, unterliegt diese für den kompletten Zeitraum der Sozialversicherungspflicht. Eine Ummeldung zum Beginn der Semesterferien von „vollpflichtig“ auf „Werkstudent“ ist nicht statthaft.
     
    Daher ist es aus unserer Sicht dringend geboten, in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art eine Erhöhung der Arbeitszeit erst ab Semesterbeginn zu vereinbaren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    

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