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  • 01
    Student mit Pflicht- und freiwilligem Praktikum

    Guten Tag,

    ein Student muss für seine Masterarbeit vorab noch ein 3-monatiges Praktikum absolvieren. Im Anschluss daran möchte er noch ein 2-monatiges, freiwilliges Praktikum ableisten (beide mit Entgelt).

    Unserer Auffassung nach könnten die ersten 3 Monate - da es sich um ein Zwischenpraktikum handelt - als sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis abgerechnet werden. Wie sieht es aber mit dem anschließenden Praktikum aus? Kann dieses als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis abgerechnet werden oder entsteht hier volle Sozialversicherungspflicht?


    Vielen Dank vorab und Gruß

    N. Fitschen

  • 02
    RE: Student mit Pflicht- und freiwilligem Praktikum

    Guten Tag,
     
    vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Von einem in diesem Sinne vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene „Mindestdauer des Praktikums“ auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht.
    Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden.
     
    Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen „festen Zeitraum“ (z. B. von drei Monaten) vorsieht. Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen.

    Das freiwillige Praktikum wird nach der vorgeschriebenen Zeit grundsätzlich im Rahmen der Regelungen des Werkstudentenprivilegs sozialversicherungsrechtlich beurteilt (Beitragsgruppen 0100, Personengruppe 106)
    Eine kurzfristige Beschäftigung kann nicht vorliegen, da es an der zeitlichen Begrenzung von maximal 3 Monaten fehlt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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