Ein Student übt eine kurzfristige Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenarbeitsstunden aus, die zum Teil in das neue Semester fällt und somit auch in die Vorlesungszeit.
Sehe ich das richtig, dass dieser Sachverhalt unkritisch zu beurteilen ist und die 20 Stunden Grenze hier nicht beachtet werden muss ? Bei der Person handelt es sich nicht um einen Werkstudenten.