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  • 01
    Student / kurzfristige Beschäftigung

    Ein Student übt eine kurzfristige Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenarbeitsstunden aus, die zum Teil in das neue Semester fällt und somit auch in die Vorlesungszeit.


    Sehe ich das richtig, dass dieser Sachverhalt unkritisch zu beurteilen ist und die 20 Stunden Grenze hier nicht beachtet werden muss ? Bei der Person handelt es sich nicht um einen Werkstudenten.


     

  • 02
    RE: Student / kurzfristige Beschäftigung

    Hallo ES,


    Personen, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.


    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Es ist jeweils bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.


    Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die bei Ihnen ausgeübte kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Die Tatsache, dass diese mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden in das neue Semester hineinragt, hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Auswirkungen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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