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  • 01
    Student kurzfristige Beschäftigung

    Hallo,

    kann ich einen Studenten kurzfristig beschäftigen, wenn der Student (Studium zum Landschaftsgärtner) nach einem halben Jahr in seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb (Ausbildung zum Gärtner) in den Semesterferien dort arbeiten möchte. Er wird mehr als 603€ verdienen.

    Zeit vom 15.07.-30.09.26 incl. 14 Tage Betriebsurlaub.

    Oder liegt eine Berufsmäßigkeit vor? Wenn ja, wieso?

     

  • 02
    RE: Student kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Frau König,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Versicherungsfreiheit besteht für Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist; die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den bereits schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen (auch bei anderen Arbeitgebern) die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

    Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BSG lassen sich nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen, weil die Bestimmung der Berufsmäßigkeit u.a. mit der Frage einhergeht, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Ordentliche (eingeschriebene) Studenten gehören grds. nicht zum Personenkreis, die berufsmäßig beschäftigt werden.
     
    Wenn im Kalenderjahr 2026 keine weiteren (kurzfristigen) Beschäftigungszeiten vorliegen, kann die bei Ihnen ausgeübte kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Die Tatsache, dass die kurzfristige Beschäftigung ebi dem Arbeitgeber vor Studienbeginn ausgeübt wird, hat keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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