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  • 01
    Student 31 Jahre Wechsel Pflichtbeiträge zur GKV

    Sehr geehrte Damen und Herren, ein Student 31 Jahre ist auf Grund des Alters selbst, freiwillig in der GKV versichert. Ist nachfolgende Einordung korrekt:

    * bei einer wöchentlichen AZ unter = 20 Std. ist er als Werkstudent abzurechnen und abhängig

    von vom Alter und der Verdiensthöhe; es bleibt bei den freiwilligen Beiträge zur GKV

    * bei einer wöchentlichen AZ von über 20 Std. wechselt er automatisch von der freiwilligen GKV

    in die Pflichtbeiträge zur GKV

    FAZIT für den Wechsel in die Pflichtbeiträge zur GKV ist die reine wöchentliche AZ (über 20 Std.) ausschlaggebend, unabhängig vom Alter und dem Status Student?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Kluge


     

  • 02
    RE: Student 31 Jahre Wechsel Pflichtbeiträge zur GKV

    Hallo Kluge,

    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
     
    Solange die betroffene Person monatlich mehr als 603,00 € verdient, aber insgesamt nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, gehört sie vom Erscheinungsbild her zum Personenkreis der Werkstudenten. Damit besteht in diesen Fällen (alternativlos) Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
     
    Eine Abrechnung als „sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer“ wäre erst dann möglich, sofern die wöchentliche Arbeitszeit die 20-Wochenstunden-Grenze regelmäßig überschreitet, unabhängig davon, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status die betroffene Person ggf. „wünscht“.
     
    Um Arbeitgebern einen Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung solcher Personen zu geben, ist bei „älteren“ beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern - je Studiengang - das Studium im Vordergrund steht und deshalb die für beschäftigte Studenten maßgebenden versicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Fachsemester dokumentieren hierbei die Zeiten des aktuell betriebenen Studiengangs.
     
    Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise eine verbindliche Klärung durch die einzugsberechtigte Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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