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  • 01
    Störfall Wertguthaben 55er DEÜV

    Guten Tag,

    ist bei einer 55er DEÜV aufgrund eines Störfalls Wertguthaben ein bestimmter Beitragsgruppenschlüssel zu melden, oder gilt immer der Beitragsgruppenschlüssel, der zum Zeitpunkt der 55er DEÜV für den betroffenen Personalfall hinterlegt war? Können Sie evtl. die Rechtsgrundlage zu Ihrer Antwort anführen? Hintergrund ist, dass unser Entgeltabrechnungssystem den BGS 3111 wählt, obwohl zum Zeitpunkt der 55er Meldung der BGS 3101 hinterlegt war.

  • 02
    RE: Störfall Wertguthaben 55er DEÜV

    Zusatz: Ist es korrekt eine 55er DEÜV zu erzeugen, obwohl Monate vorher bereits eine 34er DEÜV versendet wurde?

  • 03
    RE: Störfall Wertguthaben 55er DEÜV

    Guten Tag,
     
    könnten Sie uns noch den Grund für den Störfall mitteilen, dann können wir etwas konkreter auf Ihre Fragen eingehen.

    Ganz allgemein gilt:
    Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung (Grund der Abgabe „55“) zu bescheinigen.
    Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen. Der Störfall tritt an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird. Als Meldezeitraum sind der volle Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben (§§ 28a Abs. 3 Satz2 Nr. 4 Buchstabe a SGB IV i. V. m. § 11a Abs. 1 DEÜV, Meldezeiträume ergeben sich aus § 28a Abs. 3 Satz2 Nr. 4 Buchstabe b SGB IV.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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