Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Still-Beschäftigungsverbot

    Hallo,


    stillende Frauen haben während der Beschäftigungsverbote nach §§ 4–6 MuSchG grundsätzlich Anspruch auf Mutterschutzlohn. Der Arbeitgeber erhält von den Krankenkassen nach dem AAG das Geld erstattet.

    Durch das Gesetz ist das sog. Still-Beschäftigungsverbot zeitlich nicht begrenzt, d.h. es gilt solange die Frau stillt, insbesondere auch über das 1. Lebensjahr des Kindes hinaus.

    Welche Nachweise werden vom Arbeitgeber seitens der Krankenkasse benötigt? Still-Bescheinigung von einem Arzt oder Hebamme? Gefährdungsbeurteilung?


    Danke für die Hilfe.


    Viele Grüße

    V.Schießl

  • 02
    RE: Still-Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,


    nach § 7 Mutterschutzgesetz (MuSchG) muss der Arbeitgeber eine stillende Beschäftigte auf Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung freistellen. Mindestens vorgesehen sind zweimal täglich 30 Minuten oder einmal täglich 60 Minuten. Der besondere Anspruch auf bezahlte Stillzeiten nach § 7 MuSchG ist auf die ersten zwölf Monate nach der Geburt begrenzt. Das Gesetz verlangt keine komplizierte Antragsform für die Beschäftigte. Der Arbeitgeber darf jedoch einen Nachweis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme verlangen; die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.


    Ein betriebliches Beschäftigungsverbot spricht der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung aus. Es greift erst, wenn eine Anpassung des Arbeitsplatzes und ein geeigneter anderer Arbeitsplatz die Gefährdung nicht ausschließen. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot hat dagegen gesundheitliche Gründe.


    Wir empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse einzubinden, da die Satzungen der verschiedenen Krankenkassen unterschiedliche Regelungen für die U2-Erstattung beinhalten kann.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Still-Beschäftigungsverbot

    Vielen Dank. Der Unterschied zwischen § 7 Abs. 2 und §§ 4-6 MuSchG ist klar.


    Konkret geht es um die Beschäftigung von Krankenschwestern, die nach der Mutterschutzfrist ihre Tätigkeit wieder aufgenommen haben, aber noch stillen.

    Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind in diesem Job die Regel. Hierfür werden Zeitzuschläge gezahlt.

    Aufgrund §§ 4-6 MuSchG dürfen diese Dienste nicht geleistet werden. Im Dienstplan ist dies zu berücksichtigen, dennoch ist für die gesamte Dauer der Stillzeit zum Ausgleich der nicht leistbaren Dienste Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG zu zahlen. Liege ich hier richtig?

  • 04
    RE: Still-Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,


    Ihre Frage nach dem Mutterschutzlohn betrifft ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.


    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Still-Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,


    es besteht nicht allein deshalb für die gesamte Dauer der Stillzeit ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG, weil die Arbeitnehmerin aufgrund der §§ 4 bis 6 MuSchG keine Nacht-, Sonn- oder Feiertagsdienste leisten darf. Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerin im Rahmen der mutterschutzrechtlich zulässigen Arbeitszeiten einzusetzen und den Dienstplan entsprechend zu gestalten.


    Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots teilweise oder vollständig nicht beschäftigt werden kann (§ 18 MuSchG). Kann sie ihre vertragliche Arbeitszeit weiterhin in zulässigen Schichten erbringen, liegt nicht automatisch ein auszugleichender Beschäftigungsausfall vor. Still-Pausen stellen kein Anwendungsfall des § 18 MuSchG dar, sondern sind das Ergebnis eines besonderen (bezahlten) Freistellungsanspruches des § 7 MuSchG.


    Allerdings sind bei Vorliegen eines formalen Beschäftigungsverbots auch Änderungen der Entlohnungsart geschützt. Soweit aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zuschlagsbewehrte Dienste entfallen und hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, können die durchschnittlichen Zuschläge in die Berechnung des Mutterschutzlohns einzubeziehen sein.


    Die bloße Tatsache, dass eine stillende Krankenschwester künftig keine Nacht-, Sonn- oder Feiertagsdienste mehr leisten darf, führt jedoch nicht zu einem Mutterschutzlohnanspruch für die gesamte Stillzeit. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein mutterschutzbedingter Beschäftigungs- bzw. Verdienstausfall entsteht.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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