Hallo,
stillende Frauen haben während der Beschäftigungsverbote nach §§ 4–6 MuSchG grundsätzlich Anspruch auf Mutterschutzlohn. Der Arbeitgeber erhält von den Krankenkassen nach dem AAG das Geld erstattet.
Durch das Gesetz ist das sog. Still-Beschäftigungsverbot zeitlich nicht begrenzt, d.h. es gilt solange die Frau stillt, insbesondere auch über das 1. Lebensjahr des Kindes hinaus.
Welche Nachweise werden vom Arbeitgeber seitens der Krankenkasse benötigt? Still-Bescheinigung von einem Arzt oder Hebamme? Gefährdungsbeurteilung?
Danke für die Hilfe.
Viele Grüße
V.Schießl