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  • 01
    Steuerrechtliche Beurteilung von zusätzlichem Urlaubsgeld bzw. Optimierung

    Hallo zusammen,


    ich beschäftige mich gerade mit Gestaltungsspielräumen in der Entgeltabrechnung und hätte eine Frage zur Optimierung des Netto-Gefühls für die Mitarbeiter:


    Ein Mandant möchte ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 1.000 € gewähren. Rechnet man dies als klassischen sonstigen Bezug (Einmalzahlung) im Auszahlungsmonat ab, führt die Steuerprogression (Jahreslohnsteuertabelle) bekanntlich zu einem sehr hohen Abzug in diesem speziellen Monat.


    Macht es aus eurer Praxiserfahrung Sinn, diesen Betrag stattdessen arbeitsvertraglich als laufenden Bezug zu vereinbaren und gleichmäßig auf die 12 Monate zu verteilen (ca. 83,33 € brutto monatlich als "laufendes Urlaubsgeld") oder gibt es stattdessen eine bessere Option?


    Zwar bleibt die steuerliche Gesamtsumme am Jahresende identisch, aber der Mitarbeiter profitiert unter dem Jahr von einer gleichmäßigeren Belastung in der Monatstabelle ohne den "Einmal-Rucks". Wie handhabt ihr das im Kanzleialltag – wird diese monatliche Verteilung von Mandanten und Mitarbeitern gut angenommen, oder bleibt ihr meist beim klassischen Einmalbezug?


    Vielen Dank für eure Einschätzungen und Praxistipps!

  • 02
    RE: Steuerrechtliche Beurteilung von zusätzlichem Urlaubsgeld bzw. Optimierung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    niedrigere Zahlungen (in den Grenzen des § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG) könnten pauschal versteuert werden. Für den geplanten Betrag von EUR 1.000 ist die Auszahlung als laufender Bezug möglich, allerdings vielleicht (je nach individueller Wahrnehmung bei den AN) mit dem Nachteil kleinerer „Sichtbarkeit“ verbunden.

    Bei einmaliger Auszahlung dürfte (wenn AGseits gewünscht) arbeitsrechtlich leichter die Zahlung als freiwillige Leistung umsetzbar sein (also Vermeidung dauerhafter Zahlungspflichten auch in Folgejahren); insoweit bitten wir ggf. die Fachexperten Arbeitsrecht zu befragen.


    Soweit hier bekannt, wird das Urlaubsgeld meist „verblockt“ als Einmalzahlung geleistet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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