Sehr geehrte Damen und Herren,
für eine Mitarbeiterin bestehen insgesamt drei bAV, zwei bei der Generali sowie ein weiterer Vertrag bei der Zurich, der bei der Zurich ist zu 100 % arbeitgeberfinanziert und besteht seit Dezember 2023.
Hierzu habe ich eine Frage zur korrekten steuerrechtlichen Behandlung und Zusammenrechnung in der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG:
Nach § 3 Nr. 63 EStG sind steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) im Kalenderjahr steuerfrei.
Da die Arbeitnehmerin parallel über drei arbeitgeberfinanzierte Verträge verfügt: Müssen die Beiträge aller drei Verträge zur Prüfung der 8-%-Höchstgrenze zwingend zusammengerechnet werden, und wie ist zu verfahren, wenn die Summe der Zuwendungen aus diesen drei Verträgen die 8-%-Grenze übersteigt? Ist der Rang vorgegeben, oder kann ich den Rang nach belieben verändern?
Über eine kurze fachliche Einschätzung zur steuerrechtlichen Handhabung und zur Verteilung bei einer eventuellen Überschreitung der Höchstgrenze würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen