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  • 01
    Steuerfreier Reisekostenersatz bei Anwendung der Aktivrente

    Liebe Experten,

    ich beschäftigte einen Aktivrentner, der genau 2.000 Euro verdient, also ist sein Verdienst der Aktivrente sei Dank vollständig steuerfrei. Wie bei anderen Arbeitnehmern auch, erstatte ich dem Aktivrentner die Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei. Unter Verweis auf § 3c EStG und den Wortlaut von § 3 Nr. 16 EStG wurde dies in Frage gestellt. Im Hinblick auf § 3 Nr. 21 Satz 2 EStG halte ich mein Vorgehen (steuerfreie Erstattung der Reisekosten auch bei Aktivrentnern) jedoch für zutreffend. Was ist richtig?

    Beste Grüße


    Rudi Ratlos


     

  • 02
    RE: Steuerfreier Reisekostenersatz bei Anwendung der Aktivrente

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Reisekosten, die nur von § 3 Nr. 16 erfasst werden, sind bei Aktivrentnern ohne steuerpflichtige Vergütung nicht ersatzfähig (§ 3 Nr. 16 i.V.m. §§ 9, 3c Abs. 1 EStG).

    Die steuerfreie Erstattung bleibt aber nach § 3 Nr. 50 EStG möglich, wenn es sich um Auslagen des Arbeitnehmers handelt, für die der AG erstattungspflichtig ist. Dazu gehören z.B. die Auslagen für Dienstreisen (Bahntickets, Benutzung des privaten Pkw etc.), nicht aber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Steuerfreier Reisekostenersatz bei Anwendung der Aktivrente

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    sehe ich es richtig, dass die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit des Aktivrentners steuerfrei gem. § 3 Nr. 21 EStG ist, jedoch die Sozialversicherungspflicht in bestimmten SV-Zweigen nach sich zieht?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  • 04
    RE: Steuerfreier Reisekostenersatz bei Anwendung der Aktivrente

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zum lohnsteuerlichen Teil der Frage können wir mitteilen: Wenn Ersatzzahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen (in Summe mit sonstiger Vergütung) innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 21 EStG verbleiben, sind sie steuerfrei gestellt.


    Eine Voraussetzung der Steuerfreiheit besteht in der AG-Pflicht zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (bzw. Beiträgen zu Versorgungswerken etc.) Für die sv-rechtlichen Vorgaben dürfen wir auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 05
    RE: Steuerfreier Reisekostenersatz bei Anwendung der Aktivrente

    Hallo,


    ist Ihre Aussage, dass die Aktivrente die steuerfreie Reisekostenerstattung ausschließt und stattdessen lediglich § 3 Nr. 50 EStG zur Anwendung kommt, belastbar? Insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 21 Satz 2 EStG, der andere Steuerbefreiungsvorschriften für subsidiär erklärt. Schließlich können auch neben der steuerfreien Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) und auch bei pauschalversteuerten Minijobs Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden, während für diese Beschäftigtengruppen der Werbungskostenabzug wie auch bei den Aktivrentnern versagt ist. Weder in der Gesetzesbegründung nach in den BMF-FAQs findet sich m. E. eine Aussage, die § 3 Nr. 16 EStG negiert jedoch § 3 Nr. 50 für anwendbar erklärt.


    Beste Grüße


    Rudi Ratlos

  • 06
    RE: Steuerfreier Reisekostenersatz bei Anwendung der Aktivrente

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die gestellte Frage ist bisher noch nicht durch Finanzverwaltung oder Rechtsprechung beantwortet. Wir leiten unsere Auffassung aus dem Gesetzeswortlaut ab.


    Entgegen Ihrer Annahme erklärt § 3 Nr. 21 Satz 2 EStG andere Steuerbefreiungen nicht als subsidiär/nachrangig, sondern (im Gegenteil) gerade als vorrangig.


    Auch die weitere Annahme zur Möglichkeit steuerfreier Erstattung von Reisekosten bei Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) scheint unrichtig: Nach LStR 3.26 Abs. 9 ist ein Werbungskostenabzug nur zulässig, wenn die „Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen“. Das ist nach Ihrer Sachverhalts-Schilderung in der Ausgangsfrage vorliegend nicht gegeben.


    Die Minijob-Regelungen weichen ab (da nicht Steuerfreiheit, sondern Pauschalbesteuerung vorliegt).


    Die Anwendbarkeit (jedenfalls) von § 3 Nr. 50 EStG folgt daraus, dass diese Vorschrift keinen Rückbezug auf den Werbungskostenabzug enthält.


    Rechtssichere Klärung des Einzelfalls ist möglich durch die Einholung einer Anrufungsauskunft des Betriebstätten-Finanzamts (§ 42e EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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