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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Frage bei Minijob während Mutterschutz

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin (Ehegattin des Geschäftsführers) ist bei im Betrieb im Rahmen eines gewerblichen Minijobs beschäftigt. Daneben übt sie ein weiteres Hauptarbeitsverhältnis aus, für das der Hauptarbeitgeber den Minijob bereits bescheinigt/zugesichert hat.


    Für das neue Minijob-Verhältnis ist nun der Eintritt des Mutterschutzes zu beachten.

    Welcher Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel ist in der Entgeltabrechnung korrekt zu verwenden, und welche Pauschalbeiträge (Kranken- und Rentenversicherung) sind abzuführen?

    Wie ist während der gesetzlichen Schutzfristen (kein Beschäftigungsverbot) mit dem Arbeitsentgelt im Minijob zu verfahren?

    Besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auch im Rahmen eines Neben-Minijobs?


    Über eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung und konkrete Hinweise zu den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen danke ich Ihnen im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Frage bei Minijob während Mutterschutz

    Guten Tag,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben. Eine rechtsverbindliche Beurteilung erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse der Minijobberin.
     
    Wir unterstellen, dass es sich bei der Hauptbeschäftigung um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (und keinen Minijob) handelt. Ferner unterstellen wir, dass die Minijobberin, die im Betrieb ihres Ehegatten arbeitet, in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.
     
    Wenn es sich um den ersten Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung handelt, lauten die Beitragsgruppen „6100“ bzw. „6500“ bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht und der Personengruppe „109“ für gesetzlich krankenversicherte Personen. Privat krankenversicherte Personen sind mit den Beitragsgruppen 0100 bzw. 0500 und der Personengruppe 109 bei der Minijobzentrale anzumelden.
     
    Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder wegen der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt erhalten (z. B. Studentinnen).

    Somit kann bei einer bestehenden Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch aus geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen.

    Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ist u. a., dass die Frau als „Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse“ bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis steht.

    Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses spielen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld keine Rolle. Deshalb gelten auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen als Arbeitsverhältnis. Da nur weibliche „Mitglieder“ Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, können familienversicherte Frauen kein Mutterschaftsgeld erhalten. Familienversicherte Frauen, die eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesversicherungsamt in Höhe von maximal 210,00 Euro und den Zuschuss des Arbeitgebers.

    Übersteigt das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13,00 Euro, hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen und zu leisten. Der Zuschuss ist im Rahmen der U2-Umlageversicherung erstattungsfähig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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